Leitsatz

Die Kündigung einer nach § 40b EStG a.F. pauschalierten Direktversicherung führt nicht zur Erstattung der Pauschalsteuer, wenn das Bezugsrecht erhalten bleibt.

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Versorgung zugesagt. Diese sollte bei Eintritt des Versorgungsfalls durch eine Direktversicherung erfüllt werden. Die Beitragsleistungen an die Versicherung wurden als Arbeitslohn pauschal nach § 40b EStG a.F. versteuert. Im Rahmen der Neuordnung seines Versorgungswerks kündigte der Arbeitgeber den bestehenden Direktversicherungsvertrag und bekam den Rückkaufwert von der Versicherung auf dem Firmenkonto gutgeschrieben. Gleichzeitig trat er einer Unterstützungskasse bei, die nun später die Versorgungsleistungen gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllen sollte. Der Arbeitgeber leistete an die Kasse deshalb einen Einmalbetrag, der annähernd dem vom Direktversicherer ausgezahlten Rückkaufwert entsprach. Nach Auffassung des Arbeitgebers führte die Rückzahlung des Rückkaufswerts durch den Direktversicherer zu negativem Arbeitslohn. Er beantragte daher im Rahmen der Lohnsteueranmeldung die Erstattung der insgesamt gezahlten Pauschalsteuer nach § 40b a. F. EStG. Das Finanzamt folgte dem Antrag nicht.

 

Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Grundsätzlich führt die Rückzahlung von lohnbesteuertem Arbeitslohn durch den Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bei ihm zu negativen Einnahmen oder Werbungskosten. Eine Rückzahlung von Arbeitslohn liegt allerdings dann nicht vor, wenn eine nach § 40b ESG a.F. pauschal besteuerte Direktversicherung vom Arbeitgeber gekündigt wird und das Bezugsrecht auf die zugesagte Altersversorgung nicht ersatzlos verloren geht. Nach der Überzeugung des Gerichts entfällt das Bezugsrecht auf die Altersversorgung durch den Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung nicht und damit ist auch kein negativer Arbeitslohn entstanden.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil sie im Interesse eine Klärung zur einheitlichen Handhabung der Rechtsanwendung geboten ist.

 

Hinweis

Die vom Gericht vertreten Lösung entspricht der Linie der Finanzverwaltung (vgl. hierzu R 40.b Abs. 13 LStR 2008). Bemerkenswert ist, dass das im Streitfall mit dem Wechsel des Durchführungswegs verbundene Risiko der Doppelbesteuerung für die Entscheidung völlig unbeachtlich war. Insoweit verweist das Gericht m. E. zutreffend darauf, dass das Gesetz in diesem Zusammenhang steuerlich sinnvollere Wege anbietet.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 11.02.2009, 8 K 1412/07

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