Die Differenzbesteuerung kann auch beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr angewendet werden. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb und der Lieferung in ein anderes EU-Land ist Folgendes zu beachten.

6.1 Lieferung in ein EU-Land

Die Differenzbesteuerung kann mit einer Ausnahme auch auf Lieferungen in andere EU-Länder angewendet werden. Eine Ausnahme besteht für neue Fahrzeuge, für die der Erwerber in seinem EU-Land die Umsatzsteuer zahlen muss.

Wendet der Unternehmer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Differenzbesteuerung an, zahlt er die Umsatzsteuer in Deutschland. Der Empfänger muss aus der Rechnung, die er erhält, erkennen können, dass es sich nicht um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Damit keine Missverständnisse auftreten, sollte er in der Rechnung ausdrücklich darauf hinweisen, dass er die Lieferung der Differenzbeteuerung unterworfen hat.

 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftliche Lieferung

Herr Huber liefert gebrauchte Computer, die er für 1.500 EUR eingekauft hat, für 2.095 EUR an einen Unternehmer in Estland. Herr Huber wendet die Differenzbesteuerung an und muss die Umsatzsteuer aus der Differenz von 595 EUR heraus rechnen. 595 EUR × 19/119 = 95 EUR muss er an sein Finanzamt in Deutschland abführen. In Estland findet keine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs statt.

Beim Empfänger liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, weil Herr Huber als Lieferant die Differenzbesteuerung angewendet hat. Dass der Empfänger die Lieferung für sein Unternehmen bezieht, spielt dann keine Rolle.

6.2 Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb

Der Erwerber darf die Differenzbesteuerung nicht anwenden, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Land erworben hat.[1] Nimmt der Lieferant die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch, scheidet die Differenzbesteuerung aus.

 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Herr Vondergroot aus Holland verkauft einen massiven Büroschrank für 3.500 EUR an Herrn Huber. Herr Vondergroot nimmt für diese innergemeinschaftliche Lieferung die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch. Herr Huber muss deshalb den innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer unterwerfen und kann diese Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb wieder als Vorsteuer abziehen. Die Differenzbesteuerung scheidet somit für Herrn Huber aus.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0420/650 Büroeinrichtung 3.500 1200/1800 Bank 3.500
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1574/1404 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % 665 1774/3804 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % 665

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