In das Richterverhältnis darf nur berufen werden wer
1. |
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, |
2. |
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, |
3. |
die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und |
4. |
über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt. |
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