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§ 20 Übergangsmandat des Betriebsrats bei Ausgliederung

 

(1) 1Hat eine Ausgliederung (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3) die Spaltung eines Betriebs zur Folge, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie über die in § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes genannte Beschäftigtenzahl verfügen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht. 2Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens jedoch drei Monate nach Wirksamwerden der Ausgliederung des Rechtsträgers.

 

(2) 1Werden Betriebsteile, die bislang verschiedenen Betrieben zugeordnet waren, zu einem Betrieb zusammengefaßt, so nimmt der Betriebsrat, dem der nach der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten größte Betriebsteil zugeordnet war, das Übergangsmandat wahr. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Betriebe zu einem neuen Betrieb zusammengefaßt werden.

 

(3) Stehen die an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger im Wettbewerb zueinander, so sind in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht anzuwenden, soweit sie Angelegenheiten betreffen, die den Wettbewerb zwischen diesen Gesellschaften beeinflussen können.

[1] § 20 aufgehoben durch Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz). Anzuwenden bis 27.07.2001.

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