(1) 1Wird nach dem Recht der Bundesrepublik und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen eine deutsche Steuer von den Einkünften erhoben, die eine in Südafrika ansässige Person bezieht, so wird Südafrika entweder
a) |
von diesen Einkünften keine Steuer erheben oder |
b) |
die deutsche Steuer auf die von diesen Einkünften zu zahlende südafrikanische Steuer anrechnen. |
2Die Befreiung von der südafrikanischen Steuer nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absätze 2 und 4 wird durch die Regelung dieses Absatzes nicht berührt.
(2) Bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
Auf die von den nachstehenden Einkünften erhobene deutsche Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die südafrikanische Steuer angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:
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