Leitsatz

Ein Diplom-Betriebswirt (FH), der in seinem häuslichen Arbeitszimmer ausschließlich auf eigene Rechnung und in eigenem Namen als sog. Daytrader im Echtzeithandel nachhaltig Ankäufe und Verkäufe von Wertpapieren allein mit Eigenkapital tätigt und seine Order über Online-Broker platziert, wird nicht als gewerblicher Wertpapierhändler tätig. Dem steht nicht entgegen, dass daneben keine Tätigkeit ausgeübt wird (hier: täglich bis zu 300 Käufe und Verkäufe mit mindestens 50 unterschiedlichen Positionen).

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2000 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus seinem Wertpapierhandel einen Verlust i. H. v. umgerechnet 28.682 EUR. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an. Durch seine Tätigkeit als Daytrader habe der Steuerpflichtige den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten. Er habe keinen unmittelbaren Handel mit institutionellen Partnern betrieben und es habe auch kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorgelegen.

 

Entscheidung

Das FG folgt der Rechtsauffassung des Finanzamts. Der Steuerpflichtige ist nicht neben seinen eigenen Geschäften "für andere" bzw. "für fremde Rechnung"tätig geworden. Ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung deutet im Regelfall darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. Seinen Wertpapierhandel hat der Steuerpflichtige allein mit Eigenkapital bestritten. Dies ist bei gewerblichen Händlern nicht üblich. Die Verluste des Steuerpflichtigen aus dem Wertpapierhandel als Daytrader erhalten deshalb steuerliche Relevanz allein als Verluste aus Spekulationsgeschäften gem. § Nr. 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2000. Diese Verluste können aber wegen der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG nur mit gleichartigen positiven Einkünften verrechnet werden und wirken sich - mangels Vorliegens von solchen - im Jahr 2000 nicht aus.

 

Hinweis

Die gegenteilige Auffassung in der Literatur, dass ein Daytrader Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, hält das FG nicht für zutreffend.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 28.07.2009, 13 K 1717/07

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