Leitsatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Das niedersächsische FG hat nun entschieden, dass diese Grundsätze auch auf Darlehensverhältnisse zwischen Großeltern und Kindern anzuwenden sind, da auch in diesen Fällen vielfach eine wirtschaftliche Interessenidentität besteht.

 

Sachverhalt

Die Großeltern errichteten mehrere Mehrfamilienhäuser, zu deren Finanzierung sie mit ihren minderjährigen Enkeln Darlehensverträge abschlossen. Die Geldmittel der Enkel stammten im Wesentlichen aus zuvor erfolgten Schenkungen des Großvaters. Bei Abschluss der Darlehensverträge war ein Ergänzungspfleger nicht eingeschaltet. Die Genehmigung der Verträge durch einen Ergänzungspfleger erfolgte erst Jahre später. Das Finanzamt versagte den Darlehensverträgen die steuerliche Anerkennung.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass auch Großeltern und Kinder nahe Angehörige im Sinne der Rechtsprechung zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind, da zwischen diesen Personen typischerweise kein natürlicher Interessengegensatz wie zwischen fremden Dritten besteht, der bewirkt, dass der Vertragsinhalt einen vernünftigen Kompromiss der entgegengesetzten Interessen der Vertragsparteien darstellt. Da die Enkel im Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge minderjährig waren, musste - da es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen dem Kind und einem Verwandten in gerader Linie handelte und insoweit eine Vertretung durch die Eltern ausgeschlossen war - zwingend ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Da dies nicht erfolgte, blieben die Verträge zunächst schwebend unwirksam. Die Jahre später erfolgte Pflegerbestellung wertete das Finanzgericht für die Streitjahre als unbeachtlich, da steuerrechtlich aus den Verträgen erst vom Zeitpunkt ihrer Genehmigung an steuerrechtliche Folgerungen gezogen werden können.

 

Hinweis

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: IX R 4/04), denn der BFH hat im Ausnahmefall vertragliche Abreden zwischen nahen Angehörigen auch dann berücksichtigt, wenn die zivilrechtlichen Formvorschriften nicht beachtet worden sind (BFH, Urteil v. 13.7.1999, VIII R 29/97, BStBl 2000 II S. 386). Außerdem wird der BFH Gelegenheit haben, seine Rechtsprechung, wonach die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung der Rechtsgeschäfte (§ 184 Abs. 1 BGB) nicht für das Steuerrecht gilt, zu überdenken.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.12.2003, 1 K 10543/00

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