Im Rahmen der internationalen Rechnungslegung nach IFRS[1] oder US-GAAP[2] ist die Cashflow-Rechnung (Kapitalflussrechnung) gleichberechtigt zu Bilanz, GuV und Anhang. Sie ist wie diese Pflichtbestandteil der jährlichen Rechnungslegung. Die deutschen handelsrechtlichen Vorschriften sehen eine entsprechende Verpflichtung nur für Konzernabschlüsse[3] und kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die keinen Konzernabschluss aufstellen müssen[4], vor.[5] Die freiwillige Aufstellung einer Kapitalflussrechnung ist jedoch bereits seit einigen Jahren Rechnungslegungspraxis mittlerer und großer Kapitalgesellschaften. Genauere Angaben zu Inhalt und Aufbau der Kapitalflussrechnung sind im HGB jedoch nicht enthalten. Die Anforderungen werden stattdessen durch den Deutschen Rechnungslegungs Standard (DRS) Nr. 21 in der Fassung v. 22.9.2017 spezifiziert (§ 342 Abs. 1 S. 1 HGB).[6] Nach DRS 21.7 wird die Anwendung des DRS 21 auch für Unternehmen empfohlen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung erstellen.[7] Der Standard findet keine Anwendung auf Mutterunternehmen, die nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.7.2002 (§ 315e HGB) einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen (DRS 21.5), in diesem Fall gilt IAS 7 "Statement of Cash Flows".

Nach DRS 21.1 soll die Kapitalflussrechnung

  • den Einblick in die Fähigkeit des Unternehmens verbessern, künftig finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ausschüttungen an die Anteilseigner zu leisten (finanzwirtschaftliche Beurteilung). Sie soll
  • die Veränderung des Finanzmittelfonds zeigen,
  • indem sie die Zahlungsströme der Berichtsperiode darstellt.
  • Insbesondere soll die Kapitalflussrechnung darüber Auskunft geben, wie das Unternehmen aus der laufenden Geschäftstätigkeit Finanzmittel erwirtschaftet hat und
  • welche zahlungswirksamen Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen vorgenommen wurden.

Derartige Informationen über eingehende und ausgehende Zahlungsströme können aus Bilanz und GuV nicht (oder nur zum Teil) abgeleitet werden. Die Bilanz gibt im Vorjahresvergleich Auskunft über die Entwicklung der Vermögenslage eines Unternehmens, die GuV über die Entwicklung der Ertragslage. Beide Rechenwerke erlauben nur bedingte Rückschlüsse auf die Entwicklung der Finanz- und Liquiditätslage. Da Erträge und Aufwendungen einerseits und Einnahmen und Ausgaben andererseits zeitlich auseinanderfallen, ist die Aufstellung einer Kapitalflussrechnung erforderlich.[8]

Erste Überlebensbedingung eines Unternehmens ist jedoch die Wahrung des finanzwirtschaftlichen Gleichgewichts. Zahlungsunfähigkeit führt zur Insolvenz.[9] Ausreichende Liquidität ist deshalb jederzeit sicherzustellen.

Eine an Ein- und Auszahlungen orientierte Rechnung gibt bessere Hinweise auf die Entwicklung von Finanzkraft und Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens. Im internen Rechnungswesen ist deshalb längst die Notwendigkeit anerkannt, Ergebnis-, Investitions- und Finanzierungsplanungen in kurz- und mittelfristigen Liquiditätsplanungen übergreifend zu koordinieren. Vergleichbare Aufgaben hat die Kapitalflussrechnung für das externe Rechnungswesen. Sie kann dem Bilanzleser bereichsübergreifende Informationen bieten.

[1] IAS 7.
[2] SFAS 95.
[3] § 297 Abs. 1 HGB (auch i. V. m. § 264a Abs. 1 HGB) .
[5] S. auch §§ 11, 13 PublG.
[6] In der Anlage zu DRS 21 finden sich branchenspezifische Besonderheiten für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (Anlage 2) sowie Versicherungsunternehmen (Anlage 3).
[8] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS-Kommentar, 21. Auflage, § 3 Tz. 2.

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