Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulagengesetz. Abgrenzung Betriebsvorrichtungen von Gebäudebestandteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gesetzgeber durfte beim InvZulG 1975 zur Verwirklichung seines gesetzgeberischen Ziels des alsbaldigen konjunkturellen Aufschwungs relativ kurze Fristen setzen, innerhalb derer die Investitionen durchgeführt sein mußten.

2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der BFH Betriebsvorrichtungen – wie einen Transformator – entsprechend § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG auch dann nicht als Bestandteil eines Gebäudes ansieht, wenn die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 BGB erfüllt sind.

 

Normenkette

InvZulG 1975 § 4b; BewG § 68 Abs. 2; BGB § 94 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 01.07.1983; Aktenzeichen III R 161/81)

 

Gründe

Es kann nicht festgestellt werden, daß die Beschwerdeführerin als „Zulagebegünstigte” in verfassungswidriger Weise durch die Regelung des § 4 b Investitionszulagegesetz 1975 in ihrem Vertrauen erschüttert oder in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt worden ist. Auch ein – von der Beschwerdeführerin nicht gerügter – Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet aus. Das folgt schon daraus, daß der Gesetzgeber die Investitionszulage nicht schlechthin für betriebliche Investitionen zugesagt, sondern sie von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Im übrigen ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, Gesetze daraufhin zu prüfen, ob sie im ganzen oder in einzelnen Bestimmungen zweckmäßig sind. Das gilt in gleicher Weise für Gesetze, die konkrete Maßnahmen verwirklichen wollen und gegenstandslos werden, nachdem diese durchgeführt worden sind. Auch sind sie im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin zu prüfen, ob der Gesetzgeber die äußeren Grenzen seines Ermessens innegehalten und dieses nicht mißbraucht hat (BVerfGE 4, 7≪18≫). Dem trägt das Investitionszulagegesetz 1975 Rechnung. Insbesondere durfte der Gesetzgeber zur Verwirklichung seines gesetzgeberischen Ziels – nämlich eines alsbaldigen konjunkturellen Aufschwungs – relativ kurze Fristen setzen, innerhalb derer die Investitionen durchgeführt sein mußten.

Die grundsätzliche Anknüpfung des Investitionszulagegesetzes an das Steuerrecht war für die Beschwerdeführerin deutlich erkennbar. Das folgt schon aus den im Gesetz verwandten Begriffen wie etwa „Steuerpflichtiger”, „Investitionen in einem Betrieb”, „abnutzbare bewegliche (unbewegliche) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens” und „geringwertige Wirtschaftsgüter”.

Die neben der mittelbar beanstandeten gesetzlichen Regelung angegriffene Entscheidung beruht darauf, daß der Bundesfinanzhof die „Außenanlagen” sowie den Transformator nicht als Teile des Gebäudes angesehen hat; denn nur bei Bejahung einer Einheit dieser Wirtschaftsgüter mit dem Gebäudekomplex wäre mit dem Antrag auf Baugenehmigung vom 30. Juni 1975 die Frist des § 4 b Abs. 1 Satz 1 des Investitionszulagegesetzes gewahrt gewesen. Es ist aber von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Bundesfinanzhof Betriebsvorrichtungen – wie den Transformator – entsprechend § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG auch dann nicht als Bestandteil eines Gebäudes ansieht, wenn die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 BGB erfüllt sind.

Es ist grundsätzlich Aufgabe der dafür allgemein zuständigen Gerichte, das einfache Recht auszulegen und auf den einzelnen Fall anzuwenden (BVerfGE 18, 85 ≪92≫). Soweit der Bundesfinanzhof die Außenanlagen nicht als Gebäudeteile, sondern als selbständige Wirtschaftsgüter behandelt hat, beruht dies auf der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFHE 11, 242), der ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der Beurteilung, ob Wirtschaftsgüter eine Einheit mit einem Gebäude bilden, oder selbständig zu bewerten sind, auf den Nutzungs- und Funktionszusammenhang abstellt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1619393

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