(1) 1Der Bundesanstalt werden folgende Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten übertragen:

 

1.

die Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Erlass von Widerspruchs-, Rücknahme- und Widerrufsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten,

 

2.

die Führung der Beihilfeakten,

 

3.

die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen, sowie

 

4.

die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Verfahren nach den Nummern 1 bis 3.

2Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. 3§ 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. 4Die Postnachfolgeunternehmen haben die Bundesanstalt bei der Durchführung der Aufgaben zu unterstützen. 5Die geleisteten Beihilfeausgaben sind der Bundesanstalt durch das Postnachfolgeunternehmen, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zu erstatten.

 

(2) 1Die Bundesanstalt bedient sich bei der Bearbeitung der Beihilfe der Postbeamtenkrankenkasse. 2Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt.

[1] § 16 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Anzuwenden ab 01.01.2016.

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