Rz. 235

Nach § 331 Nr. 3a HGB macht sich nunmehr auch strafbar, wer entgegen § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB, § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB, § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB oder § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB eine Versicherung nicht richtig abgibt.

Strafbar ist danach nur die nicht richtige Abgabe des "Bilanzeides". Die unterlassene Abgabe des "Bilanzeides" stellt keine Straftat dar.

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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