Leitsatz (amtlich)

Hatte eine Erbin ihre gebrechliche Schwester (Erblasserin) jahrelang in deren Haushalt ohne Barlohn gepflegt und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart und hatte sie gemäß § 25 ErbStG 1959 beantragt, von dem ihr angefallenen Vermögen (zu dem auch ein Grundstücksmiteigentumsanteil gehörte) einen der Arbeit und der Dienstzeit angemessenen Betrag von dem Vermögensanfall abzuziehen, so war es unzulässig, den angemessenen Betrag in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der erbschaftsteuerrechtliche Wert des ihr angefallenen Vermögens zu dessen Verkehrswert stand.

 

Normenkette

ErbStG 1959 §§ 23, 25; GG Art. 3 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 72285

BStBl II 1977, 427

BFHE 1977, 524

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