Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Nachweis von Unterhaltszahlungen an Angehörigeim Ausland

 

Leitsatz (NV)

In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer die Mitnahme von Bargeld anläßlich von Familienheimfahrten zur Unterstützung seiner im Ausland lebenden Familie geltend macht, kann grundsätzlich von der Mitnahme je eines Nettomonatslohns pro tatsächlich durchgeführter Fahrt für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer am Ort des Haushalts des Ehegatten lebender Angehöriger ausgegangen werden. Der erleichterte Nachweis gilt insoweit, als der Betrag von vier Nettomonatslöhnen insgesamt nicht überschritten wird.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehefrau und seine drei 1972, 1974 und 1977 geborenen Kinder lebten in X/Bosnien-Herzegowina. Im Streitjahr (1991) besuchte der Kläger seine Familie dort mindestens viermal. In seiner Einkommensteuererklärung 1991 machte er Aufwendungen für den Unterhalt seiner Familie als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 9 648 DM geltend. Als Nachweis legte er u. a. eine Familienstandsbescheinigung für die Ehefrau und die drei Kinder sowie eine Unterhaltsbescheinigung (Bedürftigkeitsbescheinigung) für die Tochter (geb. 1972) vor.

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1991 mit Bescheid vom 25. Juni 1992 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung nur einen Betrag in Höhe von 1 912 DM. Das Einspruchsverfahren war insoweit erfolgreich, als das FA nunmehr Unterhaltszahlungen in Höhe von 6 324 DM zum Abzug zuließ; es berücksichtigte für die beiden minderjährigen Kinder je 2 016 DM (Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG -- Ländergruppe 2) und für die Tochter einen Betrag in Höhe eines Nettomonatslohns, den das FA mit 2 292 DM ermittelte.

Die Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung auch der Unterhaltszahlungen für seine ebenfalls in X lebende mittellose Mutter in Höhe von insgesamt 2 844 DM begehrte, war erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 433 veröffentlichten Urteils im wesentlichen aus: Über den bereits anerkannten Betrag hinaus könnten weitere Unterhaltsaufwendungen mangels Zahlungsnachweises nicht anerkannt werden. Die Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 33 a Abs. 1 EStG setze neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere den Nachweis der entsprechenden Zahlungen durch den Steuerpflichtigen voraus. Nach den von der Finanzverwaltung zugelassenen Beweiserleichterungen könne auf Zahlungsnachweise nur dann verzichtet werden, wenn bei eigenen Heimfahrten zur Familie im Kalenderjahr die Mitnahme lediglich eines Nettomonatslohns für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer am Ort des Haushalts des Ehegatten lebender Angehöriger geltend gemacht werde (Schreiben des Bundesministers der Finanzen -- BMF -- vom 2. Mai 1990, BStBl I 1990, 226 Tz. 2.3). Das FA habe diese Beweiserleichterungen voll berücksichtigt. Insbesondere habe es auf die Vorlage von Zahlungsnachweisen insoweit verzichtet, als Unterhaltszahlungen für die beiden minderjährigen Kinder geltend gemacht worden seien. Bezüglich der volljährigen Angehörigen (Tochter und Mutter) sei ein Nettomonatslohn berücksichtigt worden. Weitere Beweiserleichterungen seien nicht möglich, zumal der Nachweis einer Familienheimfahrt nicht zugleich als Nachweis bzw. Glaubhaftmachung von Unterhaltsleistungen an bestimmte Familienmitglieder gewertet werden könne, wie der Streitfall zeige.

Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) darüber hinaus von der Mitnahme jeweils eines Nettomonatslohns bis zu vier nachgewiesenen Fahrten pro Kalenderjahr ausgehe (Urteil vom 22. Februar 1991 III R 3/88, BFH/NV 1991, 595), sei dem nicht zu folgen. Die Gerichte könnten die Verwaltungsregelung nicht in diesem Sinne erweiternd auslegen.

Außerdem sei bei Anerkennung der geltend gemachten Zahlungen eine Saldierung mit Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von ... DM vorzunehmen.

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, das Urteil des FG stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BFH und anderer Senate des FG München, nach der bei Heimfahrten eines Steuerpflichtigen zu der von ihm unterstützten Familie von der Mitnahme eines Nettomonatslohns bei bis zu vier nachgewiesenen Familienheimfahrten auszugehen sei. Er habe im Streitjahr mindestens vier Fahrten zu seiner Familie glaubhaft gemacht und sei daher bis zur Höhe von vier Nettolöhnen von dem strengen Nachweis der Unterhaltszahlungen entbunden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, daß die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG in Höhe von 2 844 DM und von Einkünften aus Kapitalvermögen festgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision zurückzu weisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das FG hat zu Unrecht die Berücksichtigung weiterer Unterhaltszahlungen für die Mutter des Klägers wegen fehlenden Nachweises abgelehnt.

Nach § 33 a Abs. 1 EStG setzt der Abzug von Unterhaltsleistungen neben anderen Erfordernissen den Nachweis der entsprechenden Zahlungen des Steuerpflichtigen voraus. Der Nachweis der Unterhaltszahlungen ist grundsätzlich von der Form der Unterhaltsgewährung abhängig.

Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. August 1994 III R 22/93 (BFHE 175, 532, BStBl II 1995, 114) kann in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer die Mitnahme von Bargeld anläßlich von Familienheimfahrten zur Unterstützung seiner im Ausland lebenden Familie geltend macht, grundsätzlich von der Mitnahme je eines Nettolohns pro tatsächlich durchgeführter Fahrt für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer am Ort des Haushalts des Ehegatten lebender Angehöriger ausgegangen werden. Diese Beweiserleichterung gilt insoweit, als der Betrag von vier Nettomonatslöhnen ins gesamt nicht überschritten wird. Ein Nachweis höherer Zahlungen (als vier Netto löhne) bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen. Auf die Ausführungen in jenem Urteil wird zur Vermeidung von Wieder holungen Bezug genommen.

In seinem Schreiben vom 22. Dezember 1994 IV B 6 -- S 2365 -- 28/94 (BStBl I 1994, 928) hat auch der BMF seine bisherige Auffassung aufgegeben und in Tz. 2.3 (a. E.) unter den in der Entscheidung in BFHE 175, 532, BStBl II 1995, 114 genannten Umständen auf den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung von Unterhaltszahlungen verzichtet.

Da das FG von einer anderen Rechtsauf fassung ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Streitsache ist entscheidungsreif. Der Kläger hat im Streitjahr -- was zwischen den Beteiligten unstreitig ist -- mindestens vier Familienheimfahrten durchgeführt und einen Nettolohn in Höhe von monatlich 2 292 DM bezogen. Bei den Fahrten nach X kann daher von einer Mitnahme von Bargeld durch den Kläger in Höhe von insgesamt 9 168 DM ausgegangen werden, die für den Unterhalt der drei Kinder und der ebenfalls in X lebenden Mutter des Klägers bestimmt waren. Nach der Unterhaltsbescheinigung, auf die das FG in seiner Entscheidung Bezug genommen hat, war die Mutter im Streitjahr außerdem in vollem Umfang unterstützungsbedürftig, da sie weder Einkünfte und Vermögen hatte noch von anderen Personen unterstützt wurde. Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung hat das FA nicht geäußert. Die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 9 168 DM sind daher antragsgemäß zu berücksichtigen, da die Höchstbeträge nach § 33 a Abs. 1 EStG nicht überschritten werden (2x2 016 DM + 2x3 600 DM).

Unter Einbeziehung der dem FA bei der Veranlagung noch nicht bekannten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ... DM errechnet sich die Einkommensteuer für das Streitjahr demnach wie folgt: ...

 

Fundstellen

Haufe-Index 420658

BFH/NV 1995, 778

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