Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiserleichterung für Unterhaltsleistungen von Gastarbeitern an Angehörige im Heimatland

 

Leitsatz (amtlich)

Macht ein Arbeitnehmer (auch neben auf andere Weise erbrachten und nachgewiesenen Unterhaltsleistungen) die Mitnahme von Bargeld anläßlich von Familienheimfahrten zur Unterstützung seiner im Ausland lebenden Ehefrau und seines Kindes geltend, kann von der Mitnahme eines Nettomonatslohns pro tatsächlich durchgeführter Familienheimfahrt ausgegangen werden. Diese Beweiserleichterung gilt insoweit, als der Betrag von vier Nettomonatslöhnen insgesamt nicht überschritten wird. Ein Nachweis höherer Zahlungen (als vier Nettomonatslöhne) bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen (Ergänzung des Urteils vom 22. Februar 1991 III R 3/88, BFH/NV 1991, 595).

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) stammt aus Rest- Jugoslawien. Er ist im Inland nichtselbständig tätig. Seine Ehefrau und der im Jahre 1978 geborene Sohn blieben in der Heimat zurück.

In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1990 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 5 616 DM als Unterhaltsleistungen für seine Ehefrau und seinen Sohn gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) kürzte die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen auf 3 012 DM mit der Begründung, der Kläger habe lediglich drei Überweisungen an seine Ehefrau im Gesamtbetrag von 1 500 DM nachgewiesen. Weitere 1 512 DM seien als Mitnahme eines Nettomonatslohns anzuerkennen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Während des Klageverfahrens erging --aus den Streit nicht berührenden Gründen-- der Änderungsbescheid vom 12. Oktober 1992, den der Kläger zum Gegenstand des Verfahrens erklärte.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es hatte dem Kläger Gelegenheit gegeben, durch inländische Belege über das Vorhandensein etwaiger Mittel und anhand von Empfängerbestätigungen die Unterhaltszahlungen, soweit noch nicht geschehen, nachzuweisen und auch die Anzahl der Familienheimfahrten zu belegen. Nachweise wurden nicht eingereicht.

Das FG führte aus, über den anerkannten Betrag hinaus könnten weitere Unterhaltsaufwendungen mangels Zahlungsnachweises nicht berücksichtigt werden.

Die Berücksichtigung eines Freibetrags gemäß § 33a Abs. 1 EStG setze neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere den Nachweis der geltend gemachten Zahlungen durch den Steuerpflichtigen voraus. Nach den von der Verwaltung zugelassenen Beweiserleichterungen könne auf Zahlungsnachweise nur dann verzichtet werden, wenn bei eigenen Heimfahrten zur Familie im Kalenderjahr die Mitnahme insgesamt lediglich eines Nettomonatslohns für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer am Ort des Haushalts des Ehegatten lebender Angehöriger geltend gemacht werde (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 10. August 1992, BStBl I 1992, 448, unter 2.3 a.E.).

Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) darüber hinaus von der Mitnahme jeweils eines Nettomonatslohns bei bis zu vier nachgewiesenen Familienheimfahrten pro Kalenderjahr ausgehe (Urteil des Senats vom 22. Februar 1991 III R 3/88, BFH/NV 1991, 595), sei dem nicht zu folgen. Die Gerichte könnten die Verwaltungsregelung nicht in diesem Sinne erweiternd auslegen.

Mit der Revision trägt der Kläger vor, nach der Rechtsprechung des Senats in dem Urteil in BFH/NV 1991, 595 seien die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß weitere 2 604 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das FG hat zu Unrecht neben den vom Kläger nachgewiesenen Unterhaltsleistungen --trotz mehrerer durchgeführter Familienheimfahrten-- die Mitnahme nur eines Nettomonatslohns berücksichtigt.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats in dem Urteil in BFH/NV 1991, 595 kann bei Heimfahrten des Steuerpflichtigen zu der von ihm unterstützten im Ausland lebenden Familie grundsätzlich von der Mitnahme von Nettomonatslöhnen für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer am Ort des Haushalts des Ehegatten lebender Angehöriger entsprechend der Anzahl der Familienheimfahrten ausgegangen werden. Dies gilt so lange, wie nicht mehr als vier Familienheimfahrten im Kalenderjahr nachweislich durchgeführt worden sind.

Der vom FA und auch vom FG hiergegen erhobene Einwand, nach der von der Verwaltung geschaffenen Beweiserleichterung könne auf Zahlungsnachweise nur verzichtet werden, wenn bei Familienheimfahrten im Kalenderjahr die Mitnahme insgesamt lediglich eines Nettomonatslohns für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer am Ort des Haushalts des Ehegatten lebender Angehöriger geltend gemacht werde, greift nicht durch. Die Rechtsprechung des Senats ist nicht --wie es das FA offenbar meint-- in dem Sinne zu verstehen, daß die entsprechenden Verwaltungsanweisungen --über den von der Verwaltung einbezogenen Regelungsbereich hinaus-- erweiternd auszulegen wären. Dies wäre, da Verwaltungsanweisungen nicht wie Gesetze ausgelegt werden dürfen, den Steuergerichten verwehrt (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1983 VI R 196/81, BFHE 140, 230, BStBl II 1984, 309). Der Senat geht vielmehr davon aus, daß auch die von ihm anerkannte Beweiserleichterung auf der Lebenserfahrung beruht. Denn es erscheint nicht nur plausibel, sondern allgemein üblich, daß ein von der Familie räumlich getrennt lebender Steuerpflichtiger, soweit er nicht auf andere Weise die Mittel für den Unterhalt seines Ehegatten und seiner Kinder sowie möglicherweise anderer am Ort des Haushalts des Ehegatten lebender unterstützungsbedürftiger Angehöriger zur Verfügung stellt, die für die Unterstützung benötigten Geld- und Sachmittel anläßlich von Heimfahrten zur Familie überbringt. Auch der Höhe nach entspricht es der Lebenserfahrung, daß bei einer entsprechenden Anzahl von Besuchen Unterstützungsleistungen in Höhe von bis zu vier Nettomonatslöhnen mitgebracht werden. Schließlich entspricht es auch dem Charakter des Einkommen-Besteuerungsverfahrens als Massenverfahren, bei Aufwendungen der hier interessierenden Art in begrenztem Umfang einen vereinfachten Nachweis zuzulassen. Da es sich nur um eine Beweiserleichterung handelt, bleibt dem Steuerpflichtigen allerdings der Nachweis insgesamt höherer Zahlungen unbenommen.

Wie der Senat in dem Urteil in BFH/NV 1991, 595 ausgeführt hat, gilt die Beweiserleichterung für die Mitnahme von bis zu vier Nettomonatslöhnen im Kalenderjahr allerdings nur, sofern in diesem Umfang tatsächlich Familienheimfahrten durchgeführt worden sind. Weiter ist (wenn nicht höhere Zahlungen nachgewiesen sind) der Betrag von bis zu vier Nettomonatslöhnen --in Ergänzung des o.g. Urteils-- auch die Obergrenze der zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen, wenn der Steuerpflichtige neben der Mitnahme von Bargeld anläßlich von Heimfahrten auf andere Weise erbrachte Zahlungen geltend macht und insoweit unangreifbare Nachweise vorlegt. Liegen solche anderen Leistungen vor --hier die Überweisungen des Klägers in Höhe von insgesamt 1 500 DM--, gilt die Beweiserleichterung demgemäß nur für den Unterschiedsbetrag bis zur Höhe von --höchstens-- vier Nettomonatslöhnen. Die Beweiserleichterung greift allerdings nicht ein, wenn schon die nachgewiesenen Zahlungen die Grenze von vier Nettomonatslöhnen erreichen oder gar übersteigen. Belaufen sich die auf andere Weise erbrachten Unterstützungsleistungen auf einen geringeren Betrag als vier Nettomonatslöhne, ist sonach von weiteren Unterstützungsleistungen in Höhe eines Nettomonatslohns je Familienheimfahrt auszugehen, soweit der Betrag von höchstens vier Nettomonatslöhnen insgesamt nicht überschritten wird.

2. Danach hat das FG die vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen, soweit sie die Überweisungen im Betrag von 1 500 DM zuzüglich eines Nettomonatslohns von 1 512 DM übersteigen, zu Unrecht mit der Begründung, sie seien nicht nachgewiesen, abgelehnt.

Die Sache ist spruchreif. Der Kläger machte --unter Vorlage von Belegen-- neben den hier streitigen Unterhaltsleistungen Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung unter Ansatz von drei Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend, die das FA berücksichtigte. Bei drei Familienheimfahrten kann sonach --neben den Überweisungen in Höhe von 1 500 DM-- von der Mitnahme von Bargeld durch den Kläger im Betrag von drei Nettomonatslöhnen von jeweils 1 512 DM = 4 536 DM und somit von Unterstützungsleistungen an seine Ehefrau und seinen Sohn von insgesamt 6 036 DM ausgegangen werden. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind daher antragsgemäß mit dem Höchstbetrag nach der Ländergruppeneinteilung ab 1990 (BMF-Schreiben vom 11. Dezember 1989, BStBl I 1989, 463) in Höhe von 5 616 DM (2/3 von 3 024 DM + 5 400 DM) zu berücksichtigen. Dementsprechend sind weitere 2 604 DM nach § 33a Abs. 1 EStG abzuziehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64951

BFH/NV 1995, 19

BStBl II 1995, 114

BFHE 175, 532

BFHE 1995, 532

BB 1995, 137 (L)

DB 1995, 254 (L)

DStR 1995, 177 (KT)

DStZ 1995, 662 (L)

HFR 1995, 135 (KT)

StE 1995, 35-36 (K)

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