Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Lehnt das Finanzamt es ab, nachträgliches Vorbringen des Steuerpflichtigen durch änderung seiner Einspruchsentscheidung nach § 94 AO zu berücksichtigen, so handelt es keinesfalls ermessenswidrig, wenn es sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - im Streitfall auf dessen Entscheidung III 200/58 vom 19. Juni 1959 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, AO, § 94, Rechtsspruch 16) - berufen kann.

 

Normenkette

AO § 94 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, 3

 

Tatbestand

Das FA hatte den Einspruch der Klägerin nach dem ihm vorliegenden Sachverhalt, von dem es bei seiner Entscheidung ausgehen durfte, ohne Rechtsverstoß als unbegründet zurückgewiesen.

Alsbald nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung machte die Klägerin nunmehr erstmals einen Verlust aus dem Verkauf von Importware geltend und beantragte die Einspruchsentscheidung gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 AO a. F. entsprechend zu ändern. Das FA lehnte das mit der Begründung ab, daß das verspätete Vorbringen der Klägerin nur im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden könne, und verwies sie auf den Rechtsweg. Es berief sich hierbei auf die Entscheidung des BFH III 200/58 vom 19. Juni 1959 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 94, Rechtsspruch 16). Die daraufhin von der Klägerin eingelegte Berufung erledigte sich dadurch in der Hauptsache, daß das FA nunmehr nach durchgeführter Betriebsprüfung dem Berufungsantrag der Klägerin entsprach und den angefochtenen Bescheid nach § 94 AO in ihrem Sinne änderte.

 

Entscheidungsgründe

Das FA ist der Meinung, daß die Klägerin wegen verspäteten Vorbringens auch die Kosten der Berufung - § 307 Abs. 3 AO a. F. - zu tragen habe. Dem ist zuzustimmen.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das FA es zu Unrecht abgelehnt hätte, das nachträgliche Vorbringen der Klägerin nach § 94 AO durch änderung der Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen. Das ist jedoch nicht der Fall. Dem FA ist bei seiner Einspruchsentscheidung kein Fehler unterlaufen. Für diesen Fall hat der BFH in der genannten Entscheidung III 200/58, auf die sich das FA zur Rechtfertigung seiner Ablehnung berufen hat, ausgesprochen, daß der Steuerpflichtige gegen die Entscheidung des FA Rechtsbehelf einlegen muß, wenn er vor Eintritt der Unanfechtbarkeit die Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens erreichen will. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, daß das FA, indem es nach den Grundsätzen dieser höchstrichterlichen Entscheidung verfuhr, ermessenswidrig gehandelt habe. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das FA es unter Berufung auf die genannte Entscheidung des BFH ablehnt, seine Entscheidung nach § 94 AO zu ändern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424230

BStBl III 1967, 793

BFHE 1968, 89

BFHE 90, 89

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