Leitsatz (amtlich)

Die Beförderungsteuer fällt nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938.

 

Normenkette

BefStG 1955 § 1; Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 § 6 Abs. 1 (RGBl 1938 I S. 955)

 

Tatbestand

Die Bfin., die eine Spielbank in Sp. betreibt, unterhielt mit zwei Kleinbussen einen Zubringerdienst von X. nach Sp. und zurück ab Juli 1955 bis 1. Mai 1956 und dann noch von Y. nach Sp. und zurück ab 1. November 1955 bis ebenfalls 1. Mai 1956. Gegen Vorzeigung der Eintrittskarte wurden durch den Zubringerdienst Spielbankbesucher von X. und Y. nach Sp. und wieder zurück befördert, ohne daß dafür noch ein besonderes Entgelt zu entrichten war. Ausnahmsweise wurden auch Spielbankgäste, die mit anderen Verkehrsmitteln nach Sp. gekommen waren, durch den Zubringerdienst auf ihren Wunsch nach Y. zurückbefördert. Diese hatten dann einen besonderen Fahrpreis in Höhe von 5 bis 8 DM je Person zu entrichten.

Das Finanzamt sah die gegen Vorzeigung der Eintrittskarte und die gegen Zahlung eines besonderen Entgelts durchgeführten Beförderungen als der Beförderungsteuer unterliegend an. Es setzte die Steuer für die erstgenannten Beförderungen unter Zugrundelegung der schätzungsweise ermittelten Personenkilometer und für die letztgenannten Beförderungen unter Zugrundelegung der von der Bfin. angegebenen Beförderungsentgelte fest. Mit Bescheiden vom 24. September 1957 forderte es an Beförderungsteuer von der Bfin. für die im Jahre 1955 durchgeführten Beförderungen den Betrag von 495,60 DM und für die 1956 durchgeführten Beförderungen den Betrag von 396,80 DM.

Gegen die Steuerfestsetzungen machte die Bfin. geltend, daß die in Frage stehenden Beförderungen unter die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl 1938 I S. 955) fielen.

Der Einspruch der Bfin. wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Aufzählung der Steuern in der Befreiungsvorschrift sei erschöpfend, die Befreiungsvorschrift könne nicht ausdehnend ausgelegt werden. Der Zubringerdienst sei auch nicht durch den Spielbankbetrieb bedingt.

Die Berufung der Bfin. wurde ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Allerdings könne die Beförderungsteuer als Steuer vom Umsatz als unter die Befreiungsvorschrift fallend angesehen werden; jedoch sei die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift deshalb nicht gegeben, weil es sich bei den Umsätzen aus dem Zubringerdienst nicht um Umsätze handle, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt seien -- Rechtssatz 2 des Gutachtens des Bundesfinanzhofs V D 1/53 S vom 21. Januar 1954 (BStBl 1954 III S. 122, Slg. Bd. 58 S. 556) --.

 

Entscheidungsgründe

Auch der Rb. muß der Erfolg versagt bleiben.

Entgegen der Auffassung der Bfin. fällt die Beförderungsteuer überhaupt nicht unter die Steuern, von denen der Spielbankunternehmer nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 befreit ist. Diese Vorschrift lautet:

"Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftsteuer befreit."

Allerdings spricht die Befreiungsvorschrift nicht von der "Umsatzsteuer", also von der nach dem UStG zu erhebenden Steuer, sondern von den laufenden Steuern, die unter anderem "vom Umsatz" erhoben werden. Die Vorschrift lehnt sich insoweit -- ob gewollt oder nicht gewollt -- an die Vorschrift des § 210 b AO an, die die schriftliche Erteilung des Steuerbescheids für die "Steuern vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermögen und vom Umsatz" anordnet. Jedoch versteht die Verordnung unter der laufenden Steuer, die "vom Umsatz" erhoben wird -- der Gebrauch der Mehrzahl "Steuern" in der Vorschrift erklärt sich daraus, daß in dem folgenden Nebensatz von mehreren Steuern die Rede ist --, ebenso nur die "Umsatzsteuer", d. h. die nach dem UStG zur Erhebung kommende Steuer, wie das bei der Vorschrift des § 210 b AO der Fall ist (vgl. Hübschmann-Hepp-Spitaler, Reichsabgabenordnung, § 210 b Anm. 1). Dies ergibt sich insbesondere aus der besonderen Erwähnung der Lotteriesteuer. Andernfalls wäre die besondere Erwähnung der Lotteriesteuer unverständlich. Denn bei den Lotterien und Ausspielungen handelt es sich wie bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen um Vorgänge, für die nach § 1 UStG die Umsatzsteuer zu erheben wäre, wenn sie nicht nach § 4 Ziff. 9 UStG von der Umsatzsteuer ausgenommen wären. Die Befreiungsvorschrift erwähnt die Lotteriesteuer nicht etwa als Beispiel einer Steuer vom Umsatz, wie dies der Fall wäre, wenn sie das Wort "insbesondere" statt des Wortes "sowie" enthielte, sondern führt die Lotteriesteuer neben der Steuer "vom Umsatz" an. Entsprechendes gilt für die Gesellschaftsteuer. Die Verordnung will also nicht schlechthin sämtliche Steuern vom Umsatz als durch die Spielbankabgabe (§ 5 Abs. 1 UStG) abgegolten wissen. Hätte der Verordnungsgeber die Spielbankunternehmer auch von der Beförderungsteuer freistellen wollen, so hätte er angesichts der besonderen Erwähnung der Lotteriesteuer die Beförderungsteuer, die damals bereits für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen zur Erhebung gelangte, ebenso besonders in der Vorschrift aufführen müssen wie die Lotteriesteuer. Wenn die Bfin. geltend macht, daß in der Befreiungsvorschrift auch die Körperschaftsteuer nicht angeführt sei, diese aber gleichwohl bei Spielbankunternehmern, die Körperschaften sind, als Steuer vom Einkommen unter die Befreiungsvorschrift falle, so sei demgegenüber darauf hingewiesen, daß es sich bei der Körperschaftsteuer zum Unterschied von der Umsatzsteuer, Beförderungsteuer und Lotteriesteuer um die von den Körperschaften zu entrichtende Steuer vom Einkommen handelt.

Das von der Bfin. erwähnte Gutachten des Bundesfinanzhofs V D 1/53 S vom 21. Januar 1954 behandelt die im Streitfall zu entscheidende Frage nicht. Soweit aus diesem Gutachten etwas Gegenteiliges entnommen werden könnte, würde ihm der erkennende Senat insoweit nicht folgen können.

Fällt hiernach die Beförderungsteuer überhaupt nicht unter die in der genannten Befreiungsvorschrift aufgeführten Steuern, dann kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall die Beförderungen als durch den Betrieb der Spielbank bedingt anzusehen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409763

BStBl III 1960, 419

BFHE 1961, 452

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