§§ 1 bis 5 (weggefallen)

§ 6

 

(1) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftsteuer befreit.

 

(2) Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

§§ 7 bis 10 (weggefallen)

§ 11

 

(1) 1§ 7 dieser Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. April 1935. 2Ein Anspruch auf Nachzahlung kann hieraus indessen nicht abgeleitet werden.

 

(2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.[1]

 

(3) Mit dem letztgenannten Zeitpunkt treten die sämlichen bisherigen Verordnungen über öffentliche Spielbanken außer Kraft.

[1] verkündet am 30. Juli 1938.

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