Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückverweisung nach Erlaß eines Änderungsbescheids

 

Leitsatz (NV)

Hat das Finanzamt Revision eingelegt und während des Revisionsverfahrens einen über das Revisionsbegehren hinausgehenden Änderungsbescheid erlassen, der von den Klägern gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, so muß die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen werden, wenn anhand der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts nicht beurteilt werden kann, ob der Änderungsbescheid verfahrens- und materiellrechtlich rechtmäßig ist.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 127; EStG §§ 7b, 8-9, 21a

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 18. Juni 1979 erhielt die Klägerin von ihrer Mutter ein bebautes Grundstück übertragen. Als Gegenleistungen hatte sie die den Grundbesitz betreffenden Restverbindlichkeiten nebst Zinsen zu übernehmen und ihrer Mutter lebenslang eine mit einer Wertsicherungsklausel versehene Rente von monatlich 300 DM ab 1. Juli 1979 und monatlich 400 DM ab 1. Januar 1982 zu zahlen. Besitz und Gefahr gingen am 1. Juli 1979 auf die Klägerin über. Den Verkehrswert des Grundstücks gaben die Beteiligten mit 80 000 DM an.

Die Kläger nutzten das Grundstück selbst. Sie errechneten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1979 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten, wobei sie auch erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ermittelte die Einkünfte nach § 21 a EStG, da das Grundstück erst zum 1. Januar 1980 als Zweifamilienhaus bewertet worden sei. Das FA gewährte den Klägern lediglich erhöhte Absetzungen nach § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), da sie das Grundstück unentgeltlich erworben hätten. Den Ertragsanteil der an die Mutter gezahlten Rente zog das FA als Sonderausgaben ab.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage, mit der die Kläger begehrten, den erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG als Bemessungsgrundlage . . . DM zugrunde zu legen, teilweise stattgegeben. Es führt im wesentlichen aus, die Klägerin habe das Grundstück entgeltlich gegen Übernahme der Schulden und der Rentenverpflichtung von ihrer Mutter erworben. Keine Anschaffungskosten bildeten die geltend gemachten ,,anschaffungsnahen Aufwendungen" von . . . DM; diese hätten die Kläger vor der Übertragung des Grundstücks getätigt, ohne rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks zu sein. Nach Auffassung des FA könne die Ermittlung der Einkünfte nach den §§ 8 und 9 EStG erfolgen, da nunmehr feststehe, daß das Grundstück der Klägerin auf den 1. Januar 1977 als Zweifamilienhaus bewertet werden werde. Das FG setzte Einnahmen von . . . DM an. Nach Abzug der Werbungskosten, in denen 7 b-Absetzungen enthalten waren, ergab sich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin ein Werbungskostenüberschuß.

Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 7 b Abs. 1 EStG. Es hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als das FG erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG gewährt hat. Mit Schriftsatz vom 27. März 1991 hat das FA im Hinblick auf den Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) die von der Klägerin übernommenen Verbindlichkeiten als Anschaffungskosten des Grundstücks anerkannt und dazu ausgeführt, insoweit werde ein Abhilfebescheid erteilt.

Am 28. August 1991 hat das FA einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1979 erlassen, in dem es die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit ./. 321 DM angesetzt hat.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision des FA wird die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist aufgrund der entsprechenden Erklärung der Kläger gemäß §§ 68, 123 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Einkommensteuerbescheid 1979 vom 28. August 1991 geworden. Der Senat hält es für geboten, nach § 127 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen; denn diese ist nicht spruchreif (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1990 II R 126/87, BFHE 163, 218, BStBl II 1991, 556 m. w. N.). Der Änderungsbescheid des FA vom 28. August 1991 geht dadurch, daß darin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 a EStG ermittelt sind, über das Revisionsbegehren des FA hinaus. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob dieser Änderungsbescheid verfahrens- und materiell-rechtlich rechtmäßig ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418191

BFH/NV 1992, 675

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