Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei betrieblicher Nutzung eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstandes stellt auch die anteilige Absetzung für Abnutzung eine Betriebsausgabe dar.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf eine teils betrieblich, teils privat genutzte Waschmaschine.

Der Bf. ist praktischer Arzt. Er hat im Jahre 1955 eine elektrische Waschmaschine angeschafft, die er zu etwa 1/3 zum Waschen der beruflichen Wäsche und zu 2/3 für die Haushaltswäsche benutzt. Das Finanzamt und auch der Steuerausschuß lehnten die Anerkennung der AfA als Betriebsausgabe mit der Begründung ab, daß die berufliche Nutzung eines sowohl privaten als auch beruflichen Zwecken dienenden Wirtschaftsgutes nur dann steuerlich berücksichtigt werden könne, wenn für die private und berufliche Nutzung objektive Abgrenzungsmerkmale gegeben seien. Diese gebe es jedoch bei der Nutzung einer Waschmaschine nicht; daher gehöre die Maschine voll zum Privatvermögen und sei die AfA auch nicht teilweise absetzbar. Das Finanzgericht lehnte die AfA ebenfalls ab, da die Abnutzung bei Einlage des Nutzungswertes eines Privatgegenstandes in das Betriebsvermögen ausschließlich zu Lasten des Privatvermögens gehe.

Der Bf. macht geltend, nach der Lebenserfahrung falle in einer Arztpraxis stets Wäsche in einem bestimmten, nicht geringen Umfang an; die Aufteilung der Nutzung der Waschmaschine in einen beruflichen und einen privaten Anteil sei auch ohne Eindringen in die persönliche Lebenssphäre möglich. Der Auffassung des Finanzgerichts, wonach die Nutzung einer Waschmaschine, wenn sie privat angeschafft ist, für die beruflichen Zwecke nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfe, könne nicht gefolgt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:

Wie der Bundesfinanzhof im Urteil I 228/55 U vom 24. April 1956 (BStBl 1956 III S. 195, Slg. Bd. 63 S. 3) ausgeführt hat, ist bei Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die nicht betrieblich, sondern privat genutzt zu werden pflegen - es handelte sich um einen Haartrockner - vom Steuerpflichtigen darzutun, daß bei ihm das Wirtschaftsgut ausschließlich betrieblich genutzt wird, wobei selbstverständlich strengere Anforderungen an den Nachweis der beruflichen oder betrieblichen Nutzung zu stellen sind. Im Falle des genannten Urteils ist der Nachweis der ausschließlich beruflichen Nutzung gefordert worden, weil die Steuerpflichtigen selbst behauptet hatten, der Haartrockner (Fön) werde ausschließlich zu beruflichen Zwecken (zum Trocknen der Tusche) benutzt, und weil es sich um einen Gegenstand von verhältnismäßig geringem Wert handelte, bei dem eine Aufteilung in private und betriebliche Nutzung nicht angebracht erschien. Anders liegt jedoch der Fall, wenn es sich um eine elektrische Waschmaschine handelt, die bei einem praktischen Arzt erfahrungsgemäß - was vom Finanzamt auch nicht bestritten wird - sowohl zur Reinigung der in seiner Arztpraxis anfallenden Wäsche wie auch der Haushaltswäsche dient. Der Auffassung des Finanzamts, daß für die Aufteilung der beruflichen und privaten Nutzung objektive Abgrenzungsmerkmale fehlten, kann nicht gefolgt werden. Die Aufteilung läßt sich, worauf der Bf. mit Recht hingewiesen hat, an Hand des in der ärztlichen Praxis des Bf. erfahrungsgemäß anfallenden Umfanges der Berufswäsche im Schätzungswege ebenso leicht feststellen wie etwa die berufliche und private Nutzung eines Personenkraftwagens (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 19/55 U vom 12. Mai 1955, BStBl 1955 III S. 205, Slg. Bd. 61 S. 18), ohne daß hiermit ein unzumutbares Eindringen in die persönliche Lebenssphäre verbunden sein müßte. Ferner begegnet die Ansicht des Finanzgerichts, daß bei Einlage des Nutzungswertes eines Privatgegenstandes in das Betriebsvermögen - mit anderen Worten: bei dessen teilweiser betrieblicher Benutzung - die AfA ausschließlich zu Lasten des Privatvermögens gehe, rechtlichen Bedenken. Betriebsausgabe ist jede durch den Betrieb veranlaßte Aufwendung, wozu auch die erhöhte Abnutzung, die durch die Nutzung eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstandes im Betrieb oder im Beruf entsteht, oder auch erhöhte Reparaturkosten gehören. Ebenso wie bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden, auch zu Privatfahrten benutzten Personenkraftwagen eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen - einschließlich der AfA - nach dem Verhältnis der betrieblichen oder beruflichen und privaten Nutzung stattzufinden hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 536/52 U vom 9. Oktober 1953, BStBl 1953 III S. 337, Slg. Bd. 58 S. 120), ist auch im umgekehrten Falle die AfA aufzuteilen (vgl. hierzu Herrmann-Heuer, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 62, "Autokosten" Abs. 8, und das dort zitierte Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts II 543/52 vom 25. Februar 1953; vgl. auch Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 6. Aufl., § 12 Textziff. 3 c und 4).

Die Sache ist spruchreif. Die vom Bf. geltend gemachte Aufteilung der Nutzung der Waschmaschine und die von ihm begehrte AfA sind der Höhe nach nicht streitig.

Die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben. Die Einkommensteuer 1957 wird unter änderung des Steuerbescheides auf ..... DM festgesetzt.

 

Fundstellen

BStBl III 1961, 308

BFHE 1962, 106

BFHE 73, 106

BB 1961, 740

DB 1961, 965

StRK, EStG:4 R 389

BFH-N, (K) Nr. 855

NWB/BBK, F. 17 S.533

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