Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Frage der Anerkennung von Reiseaufwendungen eines Steuerpflichtigen aus Anlaß einer beruflichen Fachveranstaltung im Ausland als Betriebsausgaben hält der Senat an den Grundsätzen seiner Entscheidung IV 229/57 U vom 28. August 1958 (BStBl 1959 III S. 44, Slg. Bd. 68 S. 113) fest. Die Wahl eines ausländischen Tagungsortes kann aber nicht nur bei internationalen Fachtagungen, sondern auch dann geboten sein, wenn das Tagungsprogramm nach Inhalt und Umfang nur an diesem Tagungsort durchgeführt werden kann.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Bg., Facharzt für Orthopädie, der in der Zeit vom 12. bis 24. März 1956 an einem durch die Bundesärztekammer im Verein mit der österreichischen ärztekammer und der ärztekammer des Saarlandes veranstalteten Fortbildungskurs für praktische Medizin in Davos teilgenommen hat, macht die hierdurch verursachten Aufwendungen in Höhe von 900 DM als Betriebsausgaben geltend. Der Betrag von 900 DM setzt sich zusammen aus der Kongreßgebühr von 30 DM, den Kosten der Bahnfahrt mit 150 DM und einem Pauschsatz von 720 DM für Unterbringung und Verpflegung für insgesamt 12 Tage (je 60 DM). Nach Ablehnung seines Begehrens durch das Finanzamt erkannte der Steuerausschuß in der Einspruchsentscheidung den Abzug als Betriebsausgabe in einer Höhe an, wie sie sich bei Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 229/57 U vom 28. August 1958 (BStBl 1959 III S. 44, Slg. Bd. 68 S. 113) ergibt.

Die Berufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht ging davon aus, daß im Streitfall die Grundsätze des genannten Urteils IV 229/57 U nur bedingt anwendbar seien. Im Gegensatz zu dem Fall dieses Urteils sei die Aufenthaltszeit des Bg. während der Kursdauer in Davos täglich voll mit Vorlesungen, Kolloquien, Visiten, Demonstrationen, Operationsassistenzen und Vorträgen ausgefüllt gewesen. Auf Grund dieses Programms sei den Teilnehmern kaum oder doch nur in einem sehr geringen Masse Zeit für Erholung oder sonstige Annehmlichkeiten geblieben. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Bg. von den ihm gebotenen Fortbildungsmöglichkeiten nicht vollen Gebrauch gemacht habe. Im Streitfall könne auch die Wahl des Ortes des Kurses nicht zu der Annahme berechtigen, es habe sich wenigstens teilweise um eine private Erholungsreise gehandelt; denn Davos sei nicht nur ein internationaler Wintersportplatz, sondern auch ein bekannter Ort zur Ausheilung von Lungen- und Asthmakranken mit einer Vielzahl von Kliniken und Heilstätten. Hierauf sei auch das Kursprogramm abgestellt gewesen. Die Teilnahme an derartigen Kursen biete die Möglichkeit, die neuesten Behandlungsmethoden kennenzulernen, was von den ärzten aller Fachrichtungen besonders begrüßt werde. Die Teilnahme des Bg. an dem straff lehrgangsmäßig organisierten Kurs in Davos sei also ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich veranlaßt. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen, gegen deren Höhe im übrigen nichts einzuwenden sei, seien daher in vollem Umfange als Betriebsausgaben anzuerkennen.

 

Entscheidungsgründe

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache vom Finanzgericht zugelassene Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist unbegründet.

Im Urteil IV 229/57 U hat der Senat grundsätzlich anerkannt, daß die Teilnahme eines Arztes an einem von seiner Fachorganisation veranstalteten Fortbildungslehrgang als beruflich bedingt anzusehen sei. Hiergegen wendet sich die Rb. auch nicht. Sie will die Aufwendungen des Bg. jedoch insoweit als durch die private Lebensführung bedingt angesehen wissen, als die Tagung nicht im Inland durchgeführt worden ist. Dem vermag der Senat für den Streitfall nicht zu folgen. Zwar kann durch die Wahl des Tagungsortes und die Festlegung der Tagungsdauer zum Ausdruck kommen, daß eine Tagung zugleich persönlichen Annehmlichkeiten, insbesondere der Erholung der Teilnehmer, dienen soll. Das genannte Urteil hat jedoch bereits anerkannt, daß das bei typisch internationalen Fachveranstaltungen nicht anzunehmen sei. Aber auch dann, wenn es sich nicht eine internationale Fachveranstaltung handelt, kann aus besonderen Gründen die Abhaltung einer Fachtagung im Ausland ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich veranlaßt sein. Im Streitfalle hat das Finanzgericht das Vorliegen solcher besonderen Gründe anerkannt. An diese im wesentlichen tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung ist der Senat gemäß § 288 Ziff. 1 in Verbindung mit § 296 Abs. 1 AO gebunden, da sie ohne Rechtsverstoß zustandegekommen ist. Ausführungen der Vorinstanz ist beizutreten. Es handelt sich insbesondere hinsichtlich der Wahl des Tagungsortes um einen Sonderfall; auch dem erkennenden Senat erscheint Davos zur Demonstration der Tuberkuloseheilung in dem im Tagungsprogramm vorgesehenen Umfang als besonders geeignet.

Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1961, 308

BFHE 1962, 108

BFHE 73, 108

StRK, EStG:4 R 388

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