Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstand des Erwerbsvorgangs; sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Verträgen

 

Leitsatz (NV)

1. Besteht zwischen einem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf diesem Grundstück ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude. Dies hat zur Folge, daß auch das Entgelt für die Errichtung des Gebäudes in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen ist.

2. Ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück besteht bei folgendem Sachverhalt: Es wird zunächst der Vertrag über die Errichtung des Gebäudes und dann (kurze Zeit später) der Vertrag über den Erwerb des Grundstücks abgeschlossen. Zwar ist der Gebäudeerrichter nicht mit dem Grundstücksveräußerer identisch, mit diesem jedoch derart vertraglich verbunden, daß der Gebäudeerrichter den Zugang zum Grundstück regulieren kann. Ein befristetes freies Rücktrittsrecht des Grundstückserwerbers vom Grundstückskaufvertrag schließt den engen sachlichen Zusammenhang dann nicht aus, wenn von diesem Rücktrittsrecht kein Gebrauch gemacht wird. Der Grundstückserwerber nimmt das ihm unterbreitete einheitliche Angebot auf Abschluß von Grundstückskaufvertrag und Gebäudeerrichtungsvertrag dadurch als einheitliches an, daß er von dem ihm vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht tatsächlich keinen Gebrauch macht.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 66879

BFH/NV 1998, 80

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