Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entschädigung für die Aufhebung eines zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden langfristigen Mietvertrag als Teil der Gegenleistung für den Kauf des Grundstücks durch den Mieter.

 

Normenkette

GrEStG § 11 Abs. 1 Ziff. 1

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hatte ein Grundstück für die Zeit vom 1. August 1951 bis zum 31. Dezember 1960 gemietet. Nach dem Vertrage wurde auf den vereinbarten Mietzins im ersten Mietjahr eine Ermäßigung von 40 % im zweiten Jahr von 20 % und im dritten Jahr von 10 % gewährt.

Durch Vertrag vom 30. Januar 1954 kaufte die Bfin. das Grundstück für 660.000 DM. Außerdem wurde vereinbart, daß die für die erste Zeit des bisherigen Mietverhältnisses gewährte Mietzinsermäßigung rückwirkend fortfällt und die Bfin. den auf 30.000 DM errechneten Betrag der Mietzinsermäßigung bar der Verkäuferin erstattet.

Die Vorinstanzen haben bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer die 30.000 DM zum Kaufpreis (ß 11 Abs. 1 Ziff. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -) gerechnet.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.), mit der sich die Bfin. hiergegen wendet, kann keinen Erfolg habe, weil dem Finanzgericht im Ergebnis beizutreten ist.

Das Finanzgericht geht zutreffend davon aus, daß zur Gegenleistung alles gehört, was der Käufer an den Verkäufer leistet, um das Grundstück übertragen zu erhalten. Der Streitfall liegt in den wesentlichsten Punkten dem Fall des Urteils des Reichsfinanzhofs II A 209/29 vom 7. Mai 1929 (Mrozek-Kartei, GrEStG alt § 12 Abs. 2 Satz 1 Rechtsspruch 50) gleich, dem der Senat beitritt.

In beiden Fällen stehen die Aufhebung des Miet- bzw. Pachtvertrags und der Abschluß des Kaufvertrags in Wechselwirkung miteinander. Eins sollte ohne das andere nicht erfolgen. Der Verkäuferin war das Grundstück um den reinen Kaufpreis ohne die 30.000 DM nicht feil und der Bfin. war das Grundstück den Gesamtbetrag wert. Es liegt auch nicht der nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs anders zu beurteilende Fall vor, daß der Entschädigungsbetrag auf rückständige Pacht- und Mietzinsen entfällt. Denn hiermit ist an Zinsen gedacht, die unabhängig von der Aufhebung des Vertragsverhältnisses rückständig geworden sind. Die Bfin. geht insbesondere fehl in der Annahme, die 30.000 DM seien auf Grund des Mietverhältnisses gezahlt worden, weil die Mietzinsermäßigung nur mit Rücksicht auf die lange Dauer des Mietvertrags zugestanden gewesen sei. Die 30.000 DM hat die Bfin. vielmehr gezahlt, um von dem Mietvertrag freizukommen, während auf Grund des Mietverhältnisses für die erste Zeit nur die ermäßigte Miete zu zahlen war. Daß die Entschädigung in Höhe des Mietnachlasses und nicht auf andere Weise berechnet wurde, begründet keinen wesentlichen Unterschied. Die Vermieterin brachte das Opfer, daß sie auf die Durchführung des Mietvertrags für die Zeit der vollen Miete verzichtete, und war deshalb zum Abschluß des Kaufvertrags nur bereit, wenn sie mit dem ihr angemessen erscheinenden Betrag entschädigt wurde.

Hiernach erwies sich die Rb. als unbegründet.

 

Fundstellen

BStBl III 1955, 10

BFHE 1955, 26

BFHE 60, 26

StRK, GrEStG:11 R 11

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