Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die rechtskräftige Nachfeststellung des Einheitswertes eines Grundstücks gemäß § 23 RBewG auf den 1. Januar 1949 schließt die spätere Nachfeststellung nach § 5 des Gesetzes vom 10. März 1949 auf den 21. Juni 1948 nicht aus. Der Nachfeststellungsbescheid auf den 1. Januar 1949 wird gegenstandslos.

 

Normenkette

BewG § 23; FortschrG § 5

 

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit der Nachfeststellung des Einheitswertes für das Grundstück der Beschwerdeführerin (Bfin.) in W auf den 21. Juni 1948. Es liegt folgender Sachverhalt vor: Im Jahre 1942 wurden die noch in Privatbesitz befindlichen Wiesengrundstücke des Wiesengeländes in W zur Aufschließung als Industriegelände und zu besserer Gestaltung des Bebauungsplanes auf Grund notarieller Verträge an den Landkreis S übertragen. So geschah es auch mit den dem Kaufmann A gehörigen Grundstücken. Es wurde hierbei die Abrede getroffen, daß der Landkreis nach Durchführung der Neuvermessung und Neuparzellierung das Grundstück als Austauschgrundstück an A übertragen solle. Durch notariellen Vertrag vom 14. Dezember 1944 trat A seinen Anspruch auf das erwähnte Ersatzgrundstück an die OHG in W ab. Auflassung des Grundstücks an die Bfin. erfolgte am 27. April 1948, Eintragung der Erwerberin im Grundbuch am 10. Oktober 1948. In gleicher Weise wurden auch anderen Personen für die von ihnen hingegebenen Grundstücksparzellen Ersatzparzellen zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt hat den Erwerbern gegenüber, unter ihnen auch der Bfin., Nachfeststellungen der Einheitswerte der erworbenen Grundstücke und gegenüber dem Veräußerer (Landkreis S) Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1949 vorgenommen (§§ 22, 23 des Reichsbewertungsgesetzes - RBewG -). Der Nachfeststellungsbescheid gegenüber der Bfin. ist rechtskräftig geworden. Nach Ergehen des Gesetzes betreffend Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 21. Juni 1948 vom 10. März 1949 (Steuer- und Zollblatt - StuZBl. - 1949 S. 109) in Verbindung mit dem zu diesem Gesetz ergangenen Erlaß des Direktors der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 5. September 1949 (StuZBl. 1949 S. 357) wurden die Nachfeststellungen und Wertfortschreibungen der Einheitswerte für die Grundstücke auf den 21. Juni 1948 vorgenommen und die Nachfeststellungen und Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1949 für gegenstandslos erklärt. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Bfin. mit dem Antrag, den Nachfeststellungsbescheid auf den 21. Juni 1948 aufzuheben und den Nachfeststellungsbescheid auf den 1. Januar 1949 wiederherzustellen. Einspruch und Berufung sind erfolglos geblieben.

Das angefochtene Urteil beruht auf folgenden Erwägungen: Maßgebend für die Zurechnung des Grundstücks sei, daß das wirtschaftliche Eigentum daran auf die Bfin. übergegangen sei. § 2 des Vertrages vom 14. Dezember 1944 bestimme, daß Nutzungen und Lasten des Grundstücks mit der Besitzübertragung durch den Landkreis S oder mit dem Zeitpunkt, in dem dem Kaufmann A die Nutzung möglich sein würde, auf den Erwerber übergehen sollte. Nach § 2 des Kaufvertrages zwischen Landkreis S und Kaufmann A vom 9. Juni 1942 sollten die getauschten Grundstücke mit der Auffassung auf den Erwerber übergehen, Steuern und sonstige Lasten mit Wirkung vom 1. des auf die Auflassung folgenden Monats, hier ab 1. Mai 1948, vom Erwerber zu tragen sein. Zufolge des Wortlautes dieser Verträge sei die Bfin. mit der Auflassung (27. April 1948), spätestens jedoch ab 1. Mai 1948, wirtschaftlich und steuerrechtlich Eigentümer des Grundstücks geworden. Danach sei in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis 20. Juni 1948 eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens neu gegründet worden, so daß die Voraussetzung für eine Nachfeststellung eingetreten sei, die gemäß § 5 des Gesetzes vom 10. März 1949 nicht auf den 1. Januar 1949 wie bisher (ß 23 Absatz 2 RBewG), sondern auf den 21. Juni 1948 zu erfolgen habe. Die Tatsache, daß das Finanzamt bereits vor Ergehen des Gesetzes vom 10. März 1949 eine Nachfeststellung für den 1. Januar 1949 vorgenommen habe, hindere die Nachfeststellung auf den 21. Juni 1948 nicht, da die Gleichmäßigkeit der Bestimmungen keine Ausnahme zulasse und der Wille des Gesetzgebers in § 5 a. a. O. offensichtlich dahin gehe, für alle in der Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 neu entstandenen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens eine Nachfeststellung auf den 21. Juni 1948 vorzunehmen, gleichgültig, ob bereits eine solche auf den 1. Januar 1949 erfolgt sei oder nicht.

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) bestreitet, daß die Bfin. bereits am 1. Mai 1948 das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück erlangt habe. Sie habe überhaupt erst nach dem Stichtag der Währungsreform erfahren, welcher Teil von dem Gelände ihr als Austauschgrundstück zugesprochen worden sei. Die rechtskräftige Nachfeststellung auf den 1. Januar 1949 könne durch das Gesetz vom 10. März 1949 nicht beseitigt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Mit Recht geht das Finanzgericht davon aus, daß es für die Frage, wem das Grundstück bei der Nachfeststellung zuzurechnen ist, auf das wirtschaftliche Eigentum ankommt. Die Eintragung der Bfin. in das Grundbuch entscheidet daher nicht. Zur Annahme wirtschaftlichen Eigentums ist erforderlich, daß der Erwerber trotz mangelnder übereignung der Sache nach dem Willen der Beteiligten wie ein Eigentümer darüber zu schalten und zu walten berechtigt sein soll und sich wirtschaftlich auch tatsächlich so verhalten hat. Wie sich die Bfin. vor dem 21. Juni 1948 und an diesem Stichtag tatsächlich in bezug auf das hier in Frage kommende Grundstück verhalten hat, läßt das angefochtene Urteil nicht genügend erkennen. Es stützt sich lediglich auf den Wortlaut der Verträge. Dies reicht nicht aus, um ein klares Bild über Bejahung oder Verneinung des wirtschaftlichen Eigentums für den 21. Juni 1948 zu erlangen, zumal die angeführten Vertragsbestimmungen unbestimmt sind. Es fehlt insoweit an ausreichender tatsächlicher Aufklärung.

Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben. Das Finanzgericht hat weitere Ermittlungen darüber anzustellen, ob sich die Bfin. tatsächlich bereits am Stichtag wie ein Eigentümer in bezug auf das Grundstück verhalten hat. Für die Entscheidung der Frage sind die erst in der Rb. vom Finanzamt und der Bfin. vorgebrachten tatsächlichen Ausführungen zu beachten. Sollte nach dem Ergebnis der Ermittlungen wirtschaftliches Eigentum der Bfin. am 21. Juni 1948 zu verneinen sein, entfällt der Nachfeststellungsbescheid auf den 21. Juni 1948. Ist wirtschaftliches Eigentum zu bejahen, gilt folgendes: Der gemäß § 23 RBewG ergangene Nachfeststellungsbescheid auf den 1. Januar 1949 ist rechtskräftig. Das Gesetz vom 10. März 1949 sieht in § 5 abweichend von § 23 Absatz 2 RBewG eine Nachfeststellung auf den 21. Juni 1948 vor. Nachfeststellungen von Einheitswerten nach § 5 des Gesetzes kommen insbesondere dann in Betracht, wenn in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum Ablauf des 20. Juni 1948 durch Verkäufe von Teilgrundstücken neue wirtschaftliche Einheiten gegründet worden sind. Dieser Fall liegt hier vor. Es ist nur fraglich, ob die Nachfeststellung des Einheitswertes des Grundstücks der Bfin. für den 1. Januar 1949 die spätere Nachfeststellung auf den 21. Juni 1948 ausschließt. Aus dem Gesetz und dem hierzu ergangenen Erlaß vom 5. September 1949 ist hierüber nichts zu entnehmen. Der Gesetzeszweck, richtige Unterlagen für den Lastenausgleich zu erhalten, spricht überwiegend für die Zulässigkeit der Nachfeststellung des Einheitswertes der Bfin. auf den 21. Juni 1948 auch in dem hier vorliegenden besonderen Fall. Dadurch wird der Nachfeststellungsbescheid auf den 1. Januar 1949 gegenstandslos.

 

Fundstellen

BStBl III 1951, 178

BFHE 1952, 446

BFHE 55, 446

StRK, EinhWFortschrG:5 v. 10. 3. 49 R 1

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