Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Erhält ein Schriftsteller für einen Roman von dem Verlag keine einmalige Abfindung, sondern laufende, von der Auflageziffer abhängige Honorare, so sind die Voraussetzungen für die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG nicht gegeben.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Bf. ist Schriftsteller. Er arbeitete seit 1954 ausschließlich an einem im Jahre 1956 erschienenen Roman. Er vereinbarte mit dem Verlag, dem er die Veröffentlichung des Romans überließ, nicht eine einmalige Abfindung, sondern laufende, von der Auflageziffer abhängige Honorare. Nach seinen Angaben, die er im Verlauf einer 1959/1960 durchgeführten Betriebsprüfung machte, ergab sich für das Streitjahr 1957 die vermutlich höchste Auflageziffer, während die folgenden Jahre einen ständigen Rückgang aufwiesen.

Die Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit betrugen im Jahre 1957 rd. 50.000 DM. Der Bf. beantragte, diese Einkünfte auf die Veranlagungszeiträume 1955, 1956 und 1957 zum Zwecke der Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG 1957 - EStG - zu verteilen.

Die Vorinstanzen lehnten das ab. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung wie folgt. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 EStG wolle nur einmalige außerordentliche Einkünfte begünstigen. In den Fällen, in denen Beträge nicht in einem Kalenderjahr, sondern auf verschiedene Jahre verteilt zuflössen, könne ein Bedürfnis für die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG nicht anerkannt werden. Der Bundesfinanzhof habe zwar in seiner Entscheidung VI 87/55 U vom 1. Februar 1957 (BStBl 1957 III S. 104, Slg. Bd. 64 S. 271) anerkannt, daß unter besonderen Umständen außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG auch dann angenommen werden könnten, wenn sie sich auf zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre verteilten, sofern es sich um eine als einmalige Zahlung beabsichtigte Zahlung handle. Ein solcher Sachverhalt könne aber nach den hier gegebenen Verhältnisse nicht angenommen werden. Der Bf. erhalte für seine Arbeit an dem Roman nicht eine einmalige Zahlung, sondern ab 1957 - wenn auch für einen unbestimmbaren Zeitraum - laufend weiter der Höhe nach noch unbekannte Einkünfte, so daß schon aus diesen Gründen die Einbeziehung der Einkünfte in den Verteilungszeitraum des § 34 Abs. 3 EStG nicht möglich sei. Fest stehe lediglich der Zeitraum, auf den diese Einkünfte wirtschaftlich entfielen. Unter diesen Umständen könne von einer verteilbaren Entlohnung im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG nicht gesprochen werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Bf. ist nicht begründet.

Die Ausführungen des Finanzgerichts sind bedenkenfrei. Eine Entlohnung im Sinn des § 34 Abs. 3 EStG liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie für eine zurückliegende mehrjährige Tätigkeit abschließend in einer Summe und in einem Kalenderjahr zufließt; denn nur dann besteht - infolge ihrer Zusammenballung - ein Bedürfnis für eine Tarifvergünstigung, und nur dann läßt sich eine Verteilung dieser Einkünfte im Sinne der bezeichneten Vorschrift durchführen. Wenn das Gesetz zubilligt, daß zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung "Einkünfte auf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt wurden", so geht es ersichtlich davon aus, daß diese Einkünfte ihrer Höhe nach auch abschließend im Zeitpunkt der rechnerischen Verteilung bestimmbar sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn mit weiteren laufenden Einnahmen aus der Tätigkeit für eine unbestimmte Folgezeit zu rechnen ist. Tatsächlich erhielt der Bf. auch Honorare in den Veranlagungszeiträumen 1958 und 1959, mochten sie auch nicht die Höhe der Einkünfte des Jahres 1957 erreichen. Der Bf. trug zu keinem Zeitpunkt vor, daß die nach 1957 zugeflossenen Einnahmen so gering seien, daß sie als bedeutungslos unbeachtet gelassen werden könnten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411055

BStBl III 1964, 130

BFHE 1964, 333

BFHE 78, 333

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