Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Nachweis pauschal angesetzter Verpflegungsmehraufwendungen

 

Leitsatz (NV)

Werden beschränkt abziehbare Betriebsausgaben mit Pauschbeträgen angesetzt, sind getrennte Einzelaufzeichnungen nicht erforderlich.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4-5, 7

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr eine Versicherungsagentur.

Nach einer Außenprüfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die vom Kläger auf 750 DM jährlich geschätzten Kosten für von außerhalb geführte Telefongespräche auf 100 DM herab. Den Abzug von Verpflegungsmehraufwand versagte das FA wegen fehlender Aufzeichnungen i. S. des § 4 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung - EStG - (nunmehr § 4 Abs. 7 EStG). Ferner kürzte das FA unter Berufung auf § 12 EStG einen Teil der geltend gemachten Reisekosten. Schließlich lehnte das FA den Abzug eines Verlustes aus der Beteiligung an der X-AG in Höhe von . . . DM ab.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage zu einem geringen Teil statt.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzungen materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Das FG hat zu Unrecht den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen unter Berufung auf § 4 Abs. 6 EStG versagt. Nimmt ein Steuerpflichtiger, wie es offenbar der Kläger beabsichtigte, die in Abschn. 119 Abs. 3 Nr. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1978 (nunmehr Abschn. 119 Abs. 3 Nr. 3 EStR 1990) festgelegten Pauschbeträge in Anspruch, so kann insoweit auf die Anwendung des § 4 Abs. 6 EStG verzichtet werden. Die Aufzeichnungspflicht dient der Nachprüfung der beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben. Werden beschränkt abziehbare Betriebsausgaben mit Pauschbeträgen angesetzt, bedarf es keiner getrennten Einzelaufzeichnungen (so auch Abschn. 20 Abs. 23 Satz 2 Nr. 4 EStR 1978; nunmehr Abschn. 20 Abs. 18 Satz 2 Nr. 5 EStR 1990). Von seiner generellen Nachweispflicht wird der Steuerpflichtige dadurch nicht entbunden; es obliegt ihm, die Voraussetzungen für den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen (z. B. Anlaß, Ort, Datum und Dauer der Geschäftsreisen) im einzelnen nachzuweisen.

Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, den Umfang der insoweit in Betracht kommenden Betriebsausgaben zu bestimmen.

2. Zu Unrecht hat das FG die Klage wegen des Ansatzes der Einkünfte aus der Beteiligung an der X-AG als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. September 1987 I R 162/84 (BFHE 151, 104, BStBl II 1988, 142) Bezug genommen.

3. Die Schätzung der Telefonkosten durch das FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 der Abgabenordnung - AO 1977 -) gehört zu den tatsächlichen Feststellungen i. S. des § 118 Abs. 2 FGO. Der BFH kann die Schätzung des FG nur daraufhin prüfen, ob die Schätzung überhaupt zulässig war und ob das FG anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. BFHUrteil vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252). Derartige Mängel sind nicht festzustellen. Die Schätzungsgrundlagen sind gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend, da die Kläger insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht haben.

4. Den Abzug weiterer Reisekosten hat das FG zu Recht abgelehnt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können sog. gemischte Aufwendungen gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abgezogen werden. Ein Abzug kommt nur dann in Betracht, wenn sich der den Betrieb fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbare Weise abgrenzen läßt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH-Urteil vom 6. Juli 1989 IV R 91-92/87, BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49). Die Beurteilung der Geschäftsreisen durch das FG auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhaltes entspricht diesen Grundsätzen; auf die zutreffenden Ausführungen des FG wird Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417836

BFH/NV 1991, 743

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