Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer, Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung des § 8 WoPG.

Eheleute können das Wahlrecht gemäß § 8 Abs. 2 WoPG zwischen dem Abzug als Sonderausgaben und der Gewährung von Wohnungsbau-Prämie nur gemeinsam ausüben. Das setzt voraus, daß sich die Eheleute einig sind, ob sie den Sonderausgabenabzug oder die Wohnungsbau-Prämie wählen wollen.

übt ein Ehegatte das Wahlrecht aus, so ist zu vermuten, daß er es im Einvernehmen mit dem anderen Ehegatten getan hat. Die Vermutung können die Ehegatten aber widerlegen.

Werden sich Ehegatten über die Wahl der Vergünstigung nicht einig, so können sie keinen wirksamen Antrag stellen, so daß ihnen weder der Sonderausgabenabzug noch die Wohnungsbau-Prämie gewährt werden kann.

Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 26 Abs. 6 WoPR 1960, die vorsieht, daß derjenige Ehegatte die Art der Vergünstigung für beide bestimmt, der von seinem Wahlrecht zuerst Gebrauch macht, steht nicht im Einklang mit dem Gesetz.

EStG 1961 § 10 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3; WoPG §§ 3 Abs. 2, 4, 8 Abs. 1 und 2; WoPR 1960 Abschn.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 3; WoPG § 3 Abs. 2, §§ 4, 8 Abs. 1-2; WoPR Abschn. 26 Abs. 6; EStG § 10/4

 

Tatbestand

Der Bg. hat in seiner Einkommensteuererklärung 1960 Bausparkassenbeiträge zur Erlangung von Baudarlehen von insgesamt 6.199,50 DM als Sonderausgaben abgesetzt. Das Finanzamt ließ den Abzug nicht zu, weil die Ehefrau des Bg. im Streitjahr 1960 auf einen eigenen Bausparvertrag 1.500 DM eingezahlt, dafür am 15. Februar 1961 eine Wohnungsbau-Prämie von 400 DM beantragt und am 19. April 1961 auch erhalten hatte. Nach Ansicht des Finanzamts hat damit die Ehefrau daß Wahlrecht gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (WoPG) in der Fassung vom 25. August 1960 (BGBl 1960 I S. 713, BStBl 1960 I S. 617) zwischen Sonderausgabenabzug und Wohnungsbau-Prämie mit bindender Wirkung auch für den Bg., ihren Ehemann, endgültig und unwiderruflich ausgeübt.

Der Bg. macht demgegenüber geltend, Ehegatten, deren prämienbegünstigte Aufwendungen zusammenzurechnen seien, müßten gemäß § 3 Abs. 2 WoPG auch das Wahlrecht gemeinsam ausüben. Der Antrag nur eines Ehegatten sei unwirksam, solange keine Einigung zwischen den Eheleuten zustande gekommen sei. Die Richtlinien zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPR), denen insoweit eine andere Rechtsauffassung zugrunde liege, halte er für gesetzwidrig.

Das Finanzgericht gab der Sprungberufung, zu der es auch die Ehefrau des Bg. zugezogen hatte, statt und führte aus: Die Wohnungsbau-Prämie betrage gemäß § 3 Abs. 2 WoPG für die prämienbegünstigten Aufwendungen eines Kalenderjahres höchsten 4400 DM. Die prämienbegünstigten Aufwendungen des Prämienberechtigten und seines Ehegatten würden dabei zusammengerechnet, wenn die Ehe während des ganzen Kalenderjahres bestanden habe und die Eheleute nicht getrennt gelebt hätten. Diese Vorschrift sei nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 12/62 vom 12. Februar 1964 (BStBl 1964 I S. 46) verfassungsrechtlich einwandfrei. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WoPG seien hier erfüllt, da die eheliche Gemeinschaft während des ganzen Jahres bestanden habe. Die Eheleute könnten darum wählen, ob sie für ihre Aufwendungen den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG oder eine Wohnungsbau-Prämie beanspruchen wollten. Das Wahlrecht für alle Aufwendungen eines Kalenderjahres könne gemäß § 8 Abs. 2 WoPG nur einheitlich ausgeübt werden; eine änderung der getroffenen Wahl sei unzulässig. Jeder Ehegatte sei indessen nur dann an die Erklärung des anderen Ehegatten gebunden, wenn sich die Eheleute vorher über die Art der Vergünstigung geeinigt hätten. Wenn ein Recht mehreren gemeinsam zustehe, könnten sie es nur gemeinsam ausüben. Die Ehefrau habe hier bestätigt, daß sie die Wohnungsbau-Prämie ohne Wissen des Bg. beantragt habe. Dadurch sei erwiesen, daß die Eheleute mit dem Prämienantrag der Ehefrau das Wahlrecht nicht gemeinsam ausgeübt hätten und der Antrag der Ehefrau darum den Bg. nicht binde. Da beide Ehegatten jetzt übereinstimmend für ihre Aufwendungen den Sonderausgabenabzug beantragten, hätten sie damit erstmals wirksam das Wahlrecht des § 8 Abs. 2 WoPG gemeinsam ausgeübt. Sonderausgaben seien darum nicht nur die Aufwendungen des Bg., sondern auch die seiner Ehefrau. In dieser Einkommensteuersache könne nicht geprüft werden, ob die Ehefrau die erhaltene Prämie zurückzuzahlen habe. Sie habe sich jedoch, falls ihr Ehemann obsiege, dazu bereit erklärt und auf ein Rechtsmittel gegen den Rückforderungsbescheid im voraus verzichtet.

Mit der Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Anwendung des § 8 Abs. 2 WoPG. Er meint, jeder Ehegatte sei an die von dem anderen Ehegatten ausgeübte Wahl gebunden. Eine Einigung der Eheleute über die Wahl sei nicht erforderlich. Der Bg. könne die Bausparkassenbeiträge nicht als Sonderausgaben abziehen, weil seine Ehefrau vorher schon die Wohnungsbau-Prämie beantragt habe. Ein gemeinsamer Antrag der Eheleute könne nicht verlangt werden. Abschn. 26 Abs. 6 WoPR 1960 vom 5. Januar 1961 (Bundesanzeiger - BAnz - Nr. 6 vom 10. Januar 1961, BStBl 1961 I S. 38), der die Ausübung der Wahl durch nur einen Ehegatten genügen lasse, sei rechtlich einwandfrei. Bei dieser Regelung sei der Vereinfachungsgedanke bewußt in den Vordergrund gerückt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Ehegatten müssen das Wahlrecht zwischen dem Sonderausgabenabzug und der Wohnungsbau-Prämie gemäß § 8 Abs. 2 WoPG gemeinsam ausüben, wie der Senat bereits in der Entscheidung VI 2/55 U vom 26. Juli 1957 (BStBl 1957 III S. 310, Slg. Bd. 65 S. 201) dargelegt hat. Diese Auslegung ergibt sich zwingend aus dem Sinnzusammenhang und dem Wortlaut des § 8 WoPG. Weil die Aufwendungen beider Ehegatten zusammengerechnet werden, sind auch beide Ehegatten "Prämienberechigte". In § 8 Abs. 1 WoPG ist aber das Wahlrecht "den Prämienberechtigten" eingeräumt. Diese Wortfassung läßt, wenn mehrere Personen nebeneinander und gleichzeitig berechtigt sind, nur den Schluß zu, daß sie ihr Recht einheitlich und gemeinsam ausüben müssen. Das setzt aber, wie das Finanzgericht zutreffend erkennt, voraus, daß die Ehegatten sich vorher über die Wahl einig werden, sofern nicht ein Ehegatte für den anderen, etwa auf Grund einer Vollmacht oder kraft gesetzlicher Vertretung, zu handeln berechtigt ist. Fehlt es an einer Einigung, so kann das Wahlrecht nicht wirksam ausgeübt werden. Stellt ein Ehegatte trotzdem allein einen Antrag, so ist dieser Antrag nicht gültig im Sinn der §§ 4, 8 Abs. 2 WoPG. Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 26 Abs. 6 WoPR 1960, die bestimmt, daß der Ehegatte, der von seinem Wahlrecht zuerst Gebrauch macht, die Art der Vergünstigung für beide Ehegatten durch seine Wahl bestimme, findet im WoPG keine Stütze, wie das Finanzgericht mit Recht dargelegt hat. Auch aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts läßt sich diese Auffassung nicht begründen. Der das Eherecht beherrschende Gedanke der Gleichberechtigung legt vielmehr die Annahme nahe, daß beide Ehegatten in Angelegenheiten, die sie beide angehen, gleichberechtigt zusammenwirken müssen, solange nicht im Einzelfall das Gesetz etwas anderes bestimmt.

Nach § 8 Abs. 1 WoPG 1960 steht es den Berechtigten frei, entweder den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG oder eine Wohnungsbau-Prämie zu beanspruchen. Die Vorschrift schafft den Zusammenhang zwischen dem Einkommensteuerrecht und dem Wohnungsbau-Prämienrecht. Da der Gesetzgeber nicht für dieselben Aufwendungen zwei Vergünstigungen nebeneinander gewähren wollte, räumte er den Begünstigten das Recht ein, zwischen beiden Vergünstigungen zu wählen. Die Inanspruchnahme der nichtgewählten Vergünstigung entfällt für alle Aufwendungen, auf die sich das Wahlrecht des § 8 WoPG erstreckt.

Die Wahl wird, wie in Abschn. 26 Abs. 1 bis 5 WoPR 1960 rechtlich zutreffend dargelegt ist, durch den Antrag auf Gewährung einer Prämie oder durch die Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs im Lohnsteuer- oder Veranlagungsverfahren ausgeübt. Ein Antrag bedeutet die Ausübung des Wahlrechts, auch wenn sich der Berechtigte nicht bewußt war, daß er mit dem Antrag endgültig und unwiderruflich sein Wahlrecht ausübt. Die ausgeübte Wahl kann auch nicht aus diesem Grunde oder weil der Berechtigte die Auswirkungen seiner Wahl nicht voll erkannte, angefochten werden (Urteile des Senats VI 216/57 U vom 19. September 1958, BStBl 1959 III S. 24, Slg. Bd. 68 S. 67; VI 21/60 vom 3. Februar 1961, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961 S. 149; VI 296/64 U vom 4. Mai 1965, BStBl 1965 III S. 511). Auf Rechtsunkenntnis kann sich der Berechtigte nicht berufen, zumal er durch das Formblatt, das dem Antrag auf Wohnungsbau-Prämie beigefügt wird, auf die Möglichkeit der Wahl und ihre Rechtsfolgen hingewiesen wird.

Wählt der Berechtigte den Sonderausgabenabzug, so übt er sein Wahlrecht mit dem Eingang seines entsprechenden Antrages beim Finanzamt aus, regelmäßig also mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung. Begehrt er die Wohnungsbau-Prämie, so ist der Eingang seines Antrags bei dem Kreditinstitut oder bei der Bausparkasse maßgebend. Hat der Berechtigte für dieselben Aufwendungen beim Finanzamt den Abzug als Sonderausgaben und bei dem Kreditinstitut oder bei der Bausparkasse eine Wohnungsbau-Prämie beantragt, so ist die Vergünstigung gewählt, die zuerst bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist.

Das Wahlrecht kann nach § 8 Abs. 2 WoPG für alle Aufwendungen eines Kalenderjahres nur einheitlich ausgeübt werden. Der Berechtigte kann also nicht, wenn er mehrere Bausparverträge geschlossen hat, die Aufwendungen aus dem einen Vertrag als prämienberechtigt und die Aufwendungen aus dem anderen als Sonderausgaben geltend machen.

In den Urteilen VI 199/60 U vom 21. Oktober 1960 (BStBl 1960 III S. 482, Slg. Bd. 71 S. 623) und VI 296/64 U (a. a. O.) hat der Senat allerdings zugelassen, daß, wenn der Berechtigte zunächst den Sonderausgabenabzug gewählt hat, er trotzdem später noch die Wohnungsbau-Prämie beantragen kann, sofern ihm andernfalls überhaupt keine Vergünstigung gewährt würde, weil sich seine Aufwendungen als Sonderausgaben nicht einkommensmindernd ausgewirkt haben. Durch diese Rechtsprechung soll sichergestellt werden, daß der Berechtigte auf jeden Fall in den Genuß einer der beiden Vergünstigungen kommt.

Die Grundsätze der Einheitlichkeit und der Unwiderruflichkeit der Wahl gelten auch, wenn gemäß § 3 Abs. 2 WoPG die Aufwendungen von Eheleuten zusammenzurechnen sind. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1964 1 BvL 12/62 (a. a. O.) ist es offenbar verfassungsrechtlich unbedenklich, daß das Wahlrecht des § 8 Abs. 2 WoPG von Eheleuten nur einheitlich und unwiderruflich ausgeübt werden kann. Es muß darum geprüft werden, wie dieses Wahlrecht der Ehegatten auszuüben ist. Diese Frage ist umstritten. Im Schrifttum wird, z. B. von Lex (Rechts- und Wirtschaftspraxis-Blattei 14 D, Wohnungsbau-Prämien unter I A V, I 1 D), die Auffassung vertreten, maßgebend sei die Entscheidung des Haushaltungsvorstands. Diese Auffassung hält Grimm (Wohnungsbau-Prämiengesetz 1961 S. 97) mit Recht für bedenklich, weil sie den Vorstellungen des geltenden Eherechts widerspricht. Die Bundesregierung geht, wie gesagt, in Abschn. 26 Abs. 6 WoPG 1960 davon aus, daß der Ehegatte, der als erster die Wahl ausübe, damit auch den anderen Ehegatten binde, gleichviel, ob der Erstwählende der Ehemann oder die Ehefrau ist. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte ist nicht einheitlich. Das Hessische Finanzgericht (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1961 S. 143) und das Finanzgericht Münster (EFG 1964 S. 465) billigen die Rechtsauslegung der Bundesregierung, weil sie eine schnelle Verfahrensabwicklung ermögliche. Das Finanzgericht Bremen (EFG 1964 S. 51) räumt dagegen jedem Ehegatten ein selbständiges Wahlrecht ein. Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht VI 180/59 U vom 4. Mai 1962 (BStBl 1962 III S. 329, Slg. Bd. 75 S. 170) in Abschn. IV Ziff. 7 darauf hingewiesen, daß bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehegatten kaum eine vernünftige Lösung möglich sei und daß Ehegatten auch sachlich benachteiligt werden könnten, wenn sie zur Einkommensteuer getrennt veranlagt werden, und der eine Ehegatte beim Abzug der Sonderausgaben und der andere bei der Inanspruchnahme der Prämien besser fahre. Das Bundesverfassungsgericht hält es aber für verfassungsgerecht, daß die Eheleute im WoPG als Einheit behandelt werden. Von diesem Standpunkt aus könnte der Gesetzgeber in § 8 WoPG wohl auch bestimmen, daß die Wahl eines Ehegatten im Gebiet der darreichenden Verwaltung beide Ehegatten binde. Eine solche gesetzliche Regelung liegt indessen bisher nicht vor. Nach § 8 WoPG müssen, wie gesagt, beide Ehegatten das Wahlrecht gemeinsam ausüben. Das kann aber, wie das Finanzgericht zutreffend ausführt, nur in der Form geschehen, daß sich die Ehegatten vor der Abgabe der Wahlerklärung darüber einig werden, von welcher Vergünstigung sie Gebrauch machen wollen.

Die Verwaltungsanweisung der Bundesregierung in Abschn. 26 Abs. 6 WoPG 1960 geht über das WoPG hinaus, wenn sie nur auf die Erklärung eines der Ehegatten abstellt. Eine solche Regelung könnte nur der Gesetzgeber durch eine andere Fassung des § 8 WoPG treffen.

Die Eheleute müssen sich also vor der Wahl gemeinsam darüber schlüssig werden, welche der beiden Vergünstigungen sie beanspruchen wollen. Das bedeutet aber nicht etwa, daß sie einen ausdrücklichen oder förmlichen Beschluß fassen müssen. Es genügt der erkennbare übereinstimmende Wille beider Ehegatten. Zutreffend weist der Vorsteher des Finanzamts darauf hin, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein solches Einvernehmen zwischen Ehegatten in aller Regel besteht, wenn einer von ihnen eine der beiden möglichen Vergünstigungen beantragt. Die Finanzämter können darum grundsätzlich davon ausgehen, daß ein Ehegatte seine Wahl im Einverständnis mit dem anderen ausübt. Die auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Vermutung einheitlicher Willensentscheidung ist indessen widerlegbar. Die Eheleute können nachweisen, daß der wählende Ehegatte eigenmächtig und ohne Einwilligung des anderen seine Wahl ausgeübt hat. Gelingt dieser Nachweis, so haben die Ehegatten die Wahl nicht wirksam ausgeübt.

Können sich die Eheleute nicht darüber einig werden, ob sie den Sonderausgabenabzug oder eine Wohnungsbauprämie beanspruchen sollen, so können sie keinen wirksamen Antrag stellen, so daß ihnen keine der beiden Vergünstigungen gewährt werden kann.

Das Finanzamt meint, die Gesetzesauslegung des Finanzgerichts bereite verwaltungsmäßige Schwierigkeiten. Das mag zutreffen, kann aber nicht ausschlaggebend sein. Es ist z. B. möglich, zur Klarstellung bei Anträgen von Ehegatten die Unterschriften beider Ehegatten zu verlangen. Bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer ist ohnehin gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG 1961 in Verbindung mit § 57 a, § 60 Abs. 1 Satz 2 EStDV 1961 eine gemeinsame Erklärung und die eigenhändige Unterschrift der Eheleute erforderlich. Im übrigen steht es dem Gesetzgeber frei, die Vorschrift des § 8 WoPG zu ändern, falls die gegenwärtige Regelung zu große technische Schwierigkeiten bereiten sollte.

Für den Streitfall hat das Finanzgericht einwandfrei festgestellt, daß die Ehefrau ohne Wissen des Bg. die Wohnungsbau-Prämie beantragt habe, so daß ihr Antrag auf Gewährung einer Wohnungsbau-Prämie unwirksam war und den Bg. nicht bindet. Die Eheleute haben vor dem Finanzgericht übereinstimmend beantragt, ihre Bausparbeiträge als Sonderausgaben abzuziehen. Damit haben sie erstmals wirksam ihr Wahlrecht ausgeübt. Zu Recht hat das Finanzgericht darum angenommen, daß im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG 1961 nicht nur die vom Bg. geltend gemachten Aufwendungen von 6.199,50 DM, sondern auch die von seiner Ehefrau eingezahlten 1.500 DM, insgesamt also 7.699,50 DM, zu berücksichtigen sind.

 

Fundstellen

BStBl III 1965, 509

BFHE 1966, 23

BFHE 83, 23

StRK, WoPG:8 R 7

NJW 1965, 2319

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