Leitsatz (amtlich)

Sind Unternehmen durch ein Organverhältnis verbunden, so ist das herrschende Unternehmen zur Investitionshilfe heranzuziehen. Vor der Zusammenrechnung der Gewinne ist der Pauschbetrag nach § 6 Abs. 4 IHG von dem Gewinn jedes der verbundenen Unternehmen abzusetzen.

 

Normenkette

IHG § 6

 

Tatbestand

Der Streit geht allein um die Frage, ob bei der Festsetzung der Aufbringungsleistungen nach dem Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (IHG) im Falle der Organschaft der Pauschbetrag von 12.000 DM (ß 6 Abs. 4 IHG) für jedes der verbundenen Unternehmungen oder nur einmal abgezogen werden darf. Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist eine AG, sie ist alleinige Gesellschafterin der ....... GmbH. Zwischen beiden Gesellschaften besteht ein anerkanntes Organverhältnis. Das Finanzamt hat entsprechend der Behandlung bei der Gewerbesteuer nur die Bfin. als die herrschende Gesellschaft herangezogen. Zur Errechnung der Aufbringungsleistung hat es die Gewinne beider Unternehmungen zusammengefaßt und sodann nach Hinzurechnung der für den Vorstand gezahlten Gehälter den Pauschbetrag von 12.000 DM gekürzt.

Die Bfin. begehrt die Zubilligung des doppelten Betrages, weil sie der Auffassung ist, daß die Vergünstigung jedem Unternehmen - also auch für die GmbH - gewährt werden müsse. Auf die Sprungberufung hat das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts gebilligt und den zusätzlichen zweiten Pauschbetrag verweigert.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist begründet.

Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß der Kreis der Aufbringungspflichtigen nach den Vorschriften des Gewerbesteuerrechts (ß 2 Abs. 1 IHG) zu bestimmen ist. Darum ist das Finanzamt richtig verfahren, als es nur die Bfin. zur Aufbringung heranzog (ß 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -). Um die Bemessungsgrundlage zu finden, sind die gewerblichen Gewinne der verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen, wie dies auch für die Feststellung des - einheitlichen - Gewerbesteuermeßbetrags vorgesehen ist (ß 6 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft - Erste IHDV -).

Die Gewährung des Pauschbetrages ist in § 6 Abs. 4 IHG vorgeschrieben. Die Bfin. ist der Auffassung, daß die Entscheidung der hier strittigen Frage nicht aus § 2 GewStG, sondern aus § 6 IHG gefunden werden muß. Dem stimmt der Senat entgegen der in Abschn. 23 Abs. 2 der Verwaltungs-Richtlinien vom 1. September 1952 vertretenen Ansicht zu.

Die Vorschrift bezweckt, den Umfang des gewerblichen Gewinns als Anteil an der Bemessungsgrundlage für die Aufbringung des IHG zu begrenzen. Die Bemessungsgrundlage setzt sich zusammen aus dem Gewinnanteil (ß 6 Abs. 1) und dem Umsatzanteil (ß 6 Abs. 2). Hinsichtlich des Gewinnanteils ist auszugehen von dem Gewinn, wie er bei der Veranlagung nach dem Einkommensteuergesetz (Körperschaftsteuergesetz) ermittelt ist. Dieser Gewinn ist nach mehrfacher Richtung zu berichtigen (ß 6 Abs. 3). Zu den Berichtigungen gehört u. a. die Hinzurechnung der an den Vorstand und die Geschäftsführer juristischer Personen gezahlten Bezüge unter Freilassung des Pauschbetrags, der auch dann gewährt wird, wenn Bezüge nicht gezahlt worden sind (ß 21 Erste IHDV). (Im vorliegenden Fall hat die GmbH Bezüge nicht gewährt.) Da auch bei Vorliegen des Organverhältnisses der Gewinn jedes der verbundenen Unternehmen für sich ermittelt wird, muß zwangsläufig die vorgeschriebene Berichtigung an dem Bilanzergebnis jedes Unternehmens vorgenommen werden, damit die Gewinne in den Grenzen, die das Gesetz vorschreibt, in der Bemessungsgrundlage zusammengefaßt werden können. Der Betrag der Aufbringung der Bfin. ermäßigt sich daher um 3,5 % von 2 X 12.000 DM (für 1948 und 1949), also von 24.000 DM.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 309 der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424042

BStBl III 1954, 86

BFHE 1954, 457

BFHE 58, 457

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