Leitsatz (amtlich)

Eine Wellblechgarage, die an auf dem Erdboden lediglich aufliegende Zementbalken angeschraubt ist, ist kein Gebäude, sondern ein bewegliches Wirtschaftsgut.

 

Normenkette

BHG 1964 § 19; BGB § 95 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte betreibt in Berlin (West) ein Taxiunternehmen. Im Jahre 1966 hat er auf einem fremden Grundstück eine "Wellblech-Stahlgarage" aufgestellt. Die Garage ist mit 10 Schrauben an Zementbalken mit einem Durchschnitt von 15x 20 cm befestigt, die auf dem Erdreich aufliegen.

Das FA lehnte auch im Einspruchsverfahren die Gewährung einer Investitionszulage ab, da die Garage als Gebäude anzusehen sei. Das FG sprach dem Revisionsbeklagten die beantragte Investitionszulage zu. Es führte u. a. aus, die streitige Garage sei nicht als Gebäude anzusehen, weil es an dem Merkmal der festen Verbindung mit dem Grund und Boden fehle. Eine solche könne nur durch ein Fundament hergestellt werden, möge dieses nun aus Beton, Stein oder eingerammten Pfählen bestehen. Nur lose auf die Erde aufgelegte Zementbalken stellten kein Fundament dar. Von einem solchen könnte man allenfalls sprechen, wenn es sich um Zementbalken erheblichen Ausmaßes handelte, die zumindest zum überwiegenden Teil in die Erde eingelassen worden sind.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA ist nicht begründet.

Nach § 19 BHG 1964 kommt eine Investitionszulage u. a. nur für bewegliche Wirtschaftsgüter in Betracht. Wie in der Entscheidung VI R 170/69 vom heutigen Tage (BFH 100, 566, BStBl III 1971, 159) ausgeführt, verliert - abweichend von der bürgerlich-rechtlichen Betrachtungsweise nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB - ein auf fremdem Grund und Boden errichtetes Gebäude auch dann nicht seinen Charakter als Gebäude, wenn es vereinbarungsgemäß wieder zu entfernen ist, so daß es im (insoweit auch für die Investitionszulage maßgeblichen) einkommensteuerlichen Sinne stets ein unbewegliches Wirtschaftsgut bleibt.

Die Entscheidung hängt hier also davon ab, ob die Garage tatsächlich die Voraussetzungen des Gebäudebegriffs erfüllt. Dies aber ist, wie das FG zutreffend entschieden hat, nicht der Fall.

Der hier zugrunde zu legende einkommensteuerliche Gebäudebegriff stimmt mit dem bewertungsrechtlichen Begriff überein. Danach ist ein Gebäude ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist (vgl. z. B. Urteil des BFH III 5/53 S vom 24. April 1953, BFH 57, 397, BStBl III 1953, 156, und II 121/55 U vom 22. Juni 1955, BFH 61, 75, BStBl III 1955, 226, auch den einheitlichen Länder-Erlaß betreffend Einheitsbewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke; hier: Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen im BStBl II 1960, 93). Von diesen Begriffsmerkmalen ist hier nur die feste Verbindung der Garage mit dem Grund und Boden streitig.

Ein Bauwerk ist fest mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist (ständige Rechtsprechung, z. B. Urteil des RFH III A 1295/30 vom 30. Juli 1931, RStBl 1931, 840; BFH-Urteile II 250/51 U vom 9. April 1952, BFH 56, 351, BStBl III 1952, 137; III 5/53 S vom 24. April 1953, a. a. O.; II 121/55 U vom 22. Juni 1955, a. a. O.). Auf die Tiefe der Fundamente kommt es nicht an. Ebenso ist nicht entscheidend, ob die feste Verbindung mit dem Grund und Boden durch Fundamente aus Stein, Beton oder durch eingerammte Holzpfähle hergestellt wird.

Entscheidend ist jedoch, daß ein Fundament überhaupt vorhanden ist. Der Senat stimmt der Auffassung der Vorinstanz darin zu, daß im Streitfall die Zementbalken kein Fundament darstellen, weil sie nur lose auf die Erde aufgelegt sind und deshalb durch einfachen Abtransport wieder beseitigt werden können. Die Bedeutung eines Fundaments besteht gerade darin, die feste Verbindung mit dem Grund und Boden zu vermitteln und dadurch die Unbeweglichkeit des aufstehenden Bauwerkes zu begründen. Diesem Erfordernis ist aber nur dann Rechnung getragen, wenn der Grund und Boden und das Fundament miteinander eine gewisse Verbindung eingegangen sind, die nicht schon durch bloßen Abtransport wieder beseitigt werden kann. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob die Zementbalken, wenn sie etwa in die Erde eingelassen worden wären, als Fundament für die Garage angesehen werden könnten, da sie jedenfalls tatsächlich nicht eingelassen waren. Es ist auch unerheblich, ob es sich, wie das FA vorträgt, bei den Zementbalken um vorgefertigte Bauteile handelt. Es unterliegt keinem Zweifel, daß etwa ein Fundament auch durch Einlassung vorgefertigter Bauteile in den Grund und Boden hergestellt werden könnte. Andererseits aber kann, wenn - wie im Streitfall - Zementbalken lediglich auf den Erdboden aufgelegt werden, nicht allein deshalb das Vorhandensein eines Fundaments angenommen werden, weil die Zementbalken vorgefertigte Bauteile darstellen.

Liegt hiernach bereits ein Fundament nicht vor, so kommt es auf die weitere Frage, wie das aufstehende Bauwerk mit dem Fundament verbunden ist, nicht mehr an. Ebenso ist es nicht mehr entscheidungserheblich, ob die Wellblechgarage schnell oder weniger schnell montiert oder demontiert werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69403

BStBl II 1971, 317

BFHE 1971, 455

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