Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung von ,,Fleischknochenmehl" mit Stärkezusatz

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Abgrenzung zwischen den Tarifnrn. 23.07 und 23.01 GZT.

2. Eine zur Tierfütterung geeignete Mischung von Fleischknochenmehl mit 5 % Stärke ist zolltariflich eine Zubereitung der bei der Fütterung verwendeten Art, auch wenn der Stärkezusatz die Verwendung nicht verbessert.

 

Normenkette

GZT Tarifst. 23.07 B I a 1 und 23.01 A; ATV 3 a

 

Tatbestand

Die beklagte OFD erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über ,,Fleischknochenmehl 39/40 % Rohprotein". Sie beurteilte das zur Tierfütterung bzw. Düngung bestimmte Erzeugnis, dem angabegemäß 5 % oxydierte Kartoffelstärke zugesetzt sind, als Futterzubereitung (in Pulverform) mit Stärkegehalt von 10 Gewichtshundertteilen oder weniger - festgestellt 2,1 % nach der Verzuckerungsmethode - und wies es der Tarifstelle 23.07 B I a 1 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu. Der Einspruch der Klägerin, mit dem diese die Einordnung des Erzeugnisses unter die Tarifstelle 23.01 A - Mehl von Fleisch oder von Schlachtabfall - begehrte, blieb erfolglos. Mit der Klage wird geltend gemacht, ein geringer Stärkezusatz schließe das Erzeugnis nicht von der Tarif-Nr. 23.01 aus, da ein solcher Zusatz bei ,,Fleischknochen-Pellets" tarifierungsunschädlich sei. Er verändere nicht die innere Beschaffenheit der Ware und erfolge nur zur Kennzeichnung, weil ihn die schweizerischen Zollbehörden verlangten, damit eine Wiedereinfuhr nach der Schweiz wirksam verhindert werden könne. Charakterbestimmend sei das Fleischknochenmehl, nicht die Stärke.

Die OFD trägt vor, wenn ein Zusatz von Bindemitteln Pellets von der Zuweisung zur Tarif-Nr. 23.01 nicht ausschließe, so sei dies eine Ausnahme, die dem Umstand Rechnung trage, daß Pellets ohne Bindemittel leichter zerfielen. Bei Mehlen sei eine solche Ausnahme nicht erforderlich.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet, denn die OFD hat die Ware, über deren Tarifierung die Parteien streiten, in der angefochtenen vZTA richtig, als Zubereitung der bei der Fütterung verwendeten Art, keine Milcherzeugnisse enthaltend, mit Stärkegehalt unter 10 Gewichtshundertteilen - Tarifstelle 23.07 B I a 1 GZT -, tarifiert. Unter Zubereitung i.S. der Tarif-Nr. 23.07 ist die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 23. März 1972 Rs. 36/71, EuGHE 1972, 187, 198); auf das Größenverhältnis der Mischkomponenten kommt es, jedenfalls im Regelfall, nicht an (Senat, Urteile vom 3. Dezember 1985 VII R 124-125/82, BFHE 145, 465, 472, und vom 12. Mai 1987 VII R 110/84, zur Veröffentlichung bestimmt), auch nicht auf Zweck und Wirkung der Beimischung, die hier in Form des Nährstoffes Stärke vorliegt. Daß die Zubereitung aufgrund ihrer Beschaffenheit - außer ggf. für die Düngung - nur für die Verwendung als Futter, nicht (auch) für die menschliche Ernährung geeignet ist, ist unstreitig. Damit sind die Voraussetzungen für eine Zuweisung der Ware zu Tarif-Nr. 23.07 erfüllt. Als ,,Mehl von Fleisch oder Schlachtabfall" der Tarif-Nr. 23.01 kann sie nicht angesprochen werden. Dies wäre, wenn das Mehl nur aus der Verarbeitung von Knochen stammen sollte, schon aus dem Grunde auszuschließen, weil Knochen weder Fleisch noch Schlachtabfall i.S. der vorbezeichneten Tarifnummer darstellen (ebenso Erläuterungen zum Zolltarif - ErlZT - zu Tarif-Nr. 23.01 Teil I Rdziff. 2). Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, daß das Mehl ein Produkt der Verarbeitung von Fleisch oder Schlachtabfall (mit Knochen) ist, würde eine Zuweisung zu Tarif-Nr. 23.01 ausscheiden. Denn eine Mischung der vorliegenden Art könnte nicht mehr als ,,Mehl" i.S. der Tarif-Nr. 23.01 angesehen werden. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre gegenteilige Ansicht darauf, daß ,,Mehl", durch geringfügigen Stärkezusatz zu Pellets agglomeriert, in dieser Tarifnummer verbleibt (vgl. ErlZT a.a.O., Rdziff. 4 und zu Tarif-Nr. 23.07 Teil I Rdziff. 37; dazu EuGH in EuGHE 1972, 187, 199). Durch einen derartigen Bindemittel-Zusatz wird lediglich die Entstehung von Pellets bewirkt, die ihrerseits zolltariflich noch als Mehl gewertet werden. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, daß Beimischungen zu Mehl ohne eine solche Wirkung, wie der Stärkezusatz im ,,Fleischknochenmehl" der Klägerin, der dessen Pulverform unverändert gelassen hat, gleichfalls tarifierungsunschädlich sind. Ihre gegenteilige Auffassung kann die Klägerin nicht auf das EuGH-Urteil vom 11. Oktober 1977 Rs. 125/76, EuGHE 1977, 1593, stützen, das nicht die zolltarifliche Abgrenzung zwischen den Tarif-Nrn. 23.07 und 23.01 betrifft, sondern die Ausfuhrerstattung für Getreide enthaltende Mischfuttermittel. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften (ATV) berufen. Zwar gilt jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff auch für Waren, die teilweise aus diesem Stoff bestehen (ATV 2b Satz 2), doch erlaubt dieser Grundsatz es nicht, Zufügungen anderer Stoffe unbeachtet zu lassen, die die Ware als ein zu einer anderen Tarifnummer gehörendes Erzeugnis kennzeichnen (vgl. ErlZT zu ATV 2 Teil I Rdziff. 15; Lux in Bail/Schädel/Hutter, Zollrecht, F II 2 Rz. 19). Letzteres trifft, wie ausgeführt, für die Stärkebeigaben zum ,,Fleischknochenmehl" zu. Für die Tarifierung ist nicht auf ATV 3 zurückzugreifen. Da das Erzeugnis in Tarif-Nr. 23.07 erfaßt wird, kommen für die Tarifierung nicht mehrere Tarifnummern in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423918

BFH/NV 1988, 134

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