Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Festsetzungsfrist für die Jahresumsatzsteuer

 

Leitsatz (NV)

Die Frist für die Änderung eines Umsatzsteuerbescheids, in dem die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist, beginnt nicht schon mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Unternehmer fristgemäß Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben hat.

 

Normenkette

UStG 1980 § 18 Abs. 3; AO 1977 §§ 169, 170 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sehen sinngemäß als klärungsbedürftig die Rechtsfrage an (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), ob die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf die Änderung eines Umsatzsteuerjahresbescheids nicht mehr zulässig ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -), mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, oder ob sie mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum abgegeben wird (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977).

Es kann dahinstehen, ob die Kläger ihrer Pflicht zur Darlegung, weshalb diese Rechtsfrage für das beabsichtigte Revisionsverfahren klärungsbedürftig ist, in dem gesetzlich geforderten Umfang nachgekommen sind, oder ob sie dies, weil es offenkundig ist, nicht darzulegen brauchten (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725).

2. Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet.

Die bezeichnete Rechtsfrage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung durch eine Revisionsentscheidung, weil die Rechtslage eindeutig ist.

Die Frist für die Festsetzung oder Änderung der für das Kalenderjahr zu entrichtenden Umsatzsteuer beginnt gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Unternehmer die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 für dieses Kalenderjahr abzugebende Steuererklärung (Steueranmeldung) einreicht, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Sie beginnt nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Unternehmer die Voranmeldung nach amtlichen Vordruck abgegeben hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980).

Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Unternehmer den Anspruch auf Vorauszahlung von Umsatzsteuer für den Vorauszahlungszeitraum angemeldet hat, beginnt nur für diese Ansprüche die Festsetzungsfrist. Durch die Bekanntgabe des Jahresumsatzsteuerbescheids gehen die Ansprüche auf Vorauszahlung von Umsatzsteuer für die Vorauszahlungszeiträume des Kalenderjahres materiell-rechtlich in dem Anspruch für das Kalenderjahr zu entrichtende Steuer oder in dem Überschuß (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG 1980) auf (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370). Sie sind Teil der Festsetzung, der für das Kalenderjahr (noch) geschuldeten Umsatzsteuer (vgl. auch Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1987, 49, 50; Schuhmann, Deutsche Steuerzeitung - DStZ - 1988, 310). Diese Steuer kann innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Unternehmer die Jahresumsatzsteuererklärung abgegeben hat, festgesetzt und - wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen - auch geändert werden, sofern Beginn und Ablauf der Festsetzungsfrist nicht durch andere Umstände gehemmt oder unterbrochen worden sind. Daß die vorher ausgelösten formellen Rechtswirkungen durch Steueranmeldung von Vorauszahlungen bestehen bleiben (z. B. Fälligkeit von Vorauszahlungsansprüchen, Säumnis), ändert daran nichts.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 563

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