Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung einer Sache in den Registern

 

Leitsatz (NV)

1. Wird eine Sache mehr als 6 Monate von dem Kl. nicht mehr betrieben, so ist sie in den Registern zu löschen.

2. Der Testamentsvollstrecker über den Nachlaß eines verstorbenen Kl. kann das Verfahren nicht aufnehmen.

 

Normenkette

AO 1977 § 350

 

Gründe

Der Vater der Kl. und Revisions-Kl. und deren Rechtsvorgänger im vorliegenden Verfahren ist am 25. September 1982 gestorben. Die Erben und jetzigen Kl. haben das Verfahren seitdem nicht mehr betrieben. Dieser ,,Stillstand" des Verfahrens dauert inzwischen mehr als 6 Monate, so daß die Sache in den Registern zu löschen ist.

Die Testamentsvollstreckerin kann das Verfahren nicht aufnehmen. Sie kann nicht aus eigenem Recht den Erlaß der vor dem Erbfall entstandenen Steuer beantragen, weil sie nicht Schuldnerin dieser Steuer ist (vgl. das Urteil des BFH vom 15. Februar 1978 I R 36/77, BFHE 125, 112, BStBl II 1978, 491).

Solange die Erben und jetzigen Kl. das Verfahren nicht weiter betreiben, wird von der Erhebung von Kosten des Revisionsverfahrens abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422896

BFH/NV 1986, 12

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