Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen §96 FGO und Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Wird geltend gemacht, das FG habe seiner Entscheidung, insbesondere der Beweiswürdigung, nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen §96 FGO), müssen nicht nur die Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Klägers nicht berücksichtigt hat, genau bezeichnet werden, sondern es muß außerdem dargelegt werden, welche Schlußfolgerung sich dem FG nach Ansicht des Klägers aufgrund dieser Tatsachen hätte aufdrängen müssen. Dabei ist von der Rechtsauffassung des FG auszugehen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 15. Februar 1995 II B 97/94, BFH/NV 1995, 987).

2. Zur Darlegung der Divergenz müssen nach ständiger Rechtsprechung des BFH in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß die Abweichung erkennbar wird (vgl. Senatsbeschluß vom 26. April 1995 II B 111/94, BFH/NV 1995, 1074, m. w. N.).

 

Normenkette

FGO §§ 96, 115 Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 66399

BFH/NV 1998, 597

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