Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Einzelrichters

 

Leitsatz (NV)

Hat über ein Richterablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter (§6 FGO) nicht, wie es nach den Umständen erforderlich gewesen wäre, der FG-Senat als Kollegialgericht entschieden, so führt die Beschwerde des Antragstellers gegen den das Richterablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß des FG trotz des schwerwiegenden Verfahrensfehlers nicht zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung. Dies wird vernünftigerweise nur dann der Fall sein, wenn nach dem Vorbringen des Beteiligten, der den Richter abgelehnt hat, ein Erfolg in der Sache nicht völlig aussichtslos erscheint. Ist dies bei summarischer Betrachtung so gut wie ausgeschlossen, entscheidet der BFH selbst (Abgrenzung und Weiterführung des BFH-Beschlusses vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463).

 

Normenkette

ZPO § 114; FGO § 142 Abs. 1, §§ 119, 6; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 45 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 29.07.1998 - VII S 11/98 (NV); BFH/NV 1999, 201

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133027

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