Entscheidungsstichwort (Thema)

Folgen einer Unterbrechung des Verfahrens für Entscheidungen des Gerichts

 

Leitsatz (NV)

Eine gerichtliche Entscheidung, die ergeht, obwohl das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unterbrochen worden ist, ist ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

 

Normenkette

ZPO § 240 S. 1, § 249 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 28.05.2003; Aktenzeichen VII B 236/02)

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 3. Juli 2002 4 K 2371/01 ein. Am 6. September 2002 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, ohne dass der Senat hiervon erfuhr. Mit Beschluss vom 28. Mai 2003 hat der Senat das Urteil des FG vom 3. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ist das Beschwerdeverfahren unterbrochen worden (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung ―ZPO―). Dies hat zur Folge, dass der Beschluss des Senats vom 28. Mai 2003 nach § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 27. September 1990 I R 143/87, BFHE 162, 208, 210, BStBl II 1991, 101, 102), ohne rechtliche Wirkung ist. Der Beschluss vom 28. Mai 2003 ist daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1986 V R 99/78, BFHE 148, 184, 186, BStBl II 1987, 147, 148).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1090322

BFH/NV 2004, 366

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