Leitsatz (amtlich)

Die Schwierigkeiten bei der Berechnung der Revisionsbegründungsfrist verpflichten einen nicht ständig mit Revisionen an den BFH befaßten Prozeßbevollmächtigten zu besonderer Sorgfalt bei der Notierung der Frist und der Überwachung des damit betrauten Personals; er muß deshalb grundsätzlich im Zusammenhang mit der Notierung dieser Frist auf die Besonderheiten bei deren Berechnung hinweisen (Anschluß an BVerwG-Beschluß vom 5. März 1982 8 C 159/81, HFR 1983, 171, StRK, FGO, § 56, R. 345).

 

Normenkette

FGO § 56

 

Fundstellen

Haufe-Index 74795

BStBl II 1984, 446

BFHE 1984, 428

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