Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedeutung der Rechtsfrage für den Streitfall für NZB unzureichend

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht dargelegt, wenn sich die Nichtzulassungsbeschwerde darauf beschränkt, die Bedeutung der Rechtsfrage für den Streitfall anzuführen. In diesem Fall ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist bei einer auf den Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ,,darzulegen". Fehlt es an einer solchen Darlegung, so ist dem Gericht ein Eingehen auf die Frage der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde verwehrt (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98).

Im Streitfall hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zwar - von ihm als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete - Rechtsfragen aufgeworfen, er hat es aber unterlassen, ihre grundsätzliche Bedeutung darzulegen. Hierzu hätte der Kläger konkret auf die Bedeutung der Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus für die Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und / oder Rechtsentwicklung eingehen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479 und vom 27. Juni 1985 B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Das heißt, der Kläger hätte ausführen müssen, inwieweit die Rechtsfragen im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sind und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfragen umstritten sind (Beschluß des Bundessozialgerichts vom 2. März 1976 12/11 BA 116/73, Monatsschrift für Deutsches Recht 1976, 611). Statt dessen hat sich der Kläger, ohne mit einem Wort auf die Ergebnisse der Rechtsprechung oder auf in der Literatur vertretene Rechtsauffassungen zu den von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen, darauf beschränkt, die Bedeutung der Rechtsfragen für den Streitfall anzuführen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gem. Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 236

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