Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen in subjektiver Hinsicht für den Ausschlußgrund nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 StrbEG erfüllt sein müssen, hat mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 371 Abs. 2 Nr. 2; StrbEG § 1 Abs. 3 Nr. 3, § 2

 

Gründe

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Rechtsfragen zuzulassen. Der zeitliche Geltungsbereich des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 9. Dezember 1988 (BStBl I 1988, 524) ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, da eine für die Kläger günstigere Entscheidung auch unter Berücksichtigung dieser Verwaltungsanweisung nicht möglich wäre (vgl. insbes. Tz. 2.6 Abs. 4 dieses Schreibens).

Die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen in subjektiver Hinsicht für den Ausschlußgrund nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen vom 25. Juli 1988 (StrbEG) erfüllt sein müssen, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, weil hierfür die Auslegungsgrundsätze zu der gleichlautenden Vorschrift des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 herangezogen werden können. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß im Anwendungsbereich des § 2 StrbEG nur die objektiven Voraussetzungen der Steuerverkürzung erfüllt sein müssen.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Es handelt sich dabei der Sache nach um Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichts, die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (§ 118 Abs. 2 FGO). Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419116

BFH/NV 1994, 303

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