Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang bei Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
Der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für die Gegenvorstellung gegen einen auf eine Revision oder eine Beschwerde hin ergangenen Beschluß des BFH.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 420811 |
BFH/NV 1996, 164 |
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