Entscheidungsstichwort (Thema)

Unberechtigter Steuerausweis

 

Leitsatz (NV)

Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 16. März 1993 XI R 103/90, BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531) liegt eine in den Regelungsbereich des § 14 Abs. 3 UStG 1980 fallende Gefährdung z. B. auch dann vor, wenn dem Empfänger ein blanko unterschriebenes Papier ausgehändigt und dieser in die Lage versetzt wird, es für umsatzsteuerliche Zwecke zu verwenden.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; UStG 1980 § 14 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1985 bis 1987 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben. Das Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin wird vom Beklagten (Finanzamt -- FA --) aus Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis, die mit ihrer Unterschrift über nicht ausgeführte Leistungen ausgestellt wurden, gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) in Anspruch genommen. Das Verfahren beruht auf einer Steuerfahndungsprüfung bei zwei von der Klägerin gegründeten GmbH, deren Alleingeschäftsführerin sie war, sowie bei einem "Einzelunternehmen" der Klägerin -- betreffend die Streitjahre 1985 und 1986 --.

Nach erfolglosem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren und (mangels Vertretung) unzulässiger Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof -- BFH -- beantragte sie erneut Bewilligung von PKH und Beiordnung des -- sie vertretenden -- Steuerberaters X als Prozeßbevollmächtigten.

Das FG verneinte auch bei der Entscheidung über diesen Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Es sah vielmehr durch den Vortrag die der bisherigen Beurteilung zugrunde gelegte Sachlage als bestätigt an, daß die Klägerin Firmenformulare blanko unterschrieben habe.

Mit der durch ihren Prozeßbevollmächtigten eingelegten Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr PKH-Gesuch weiter. Bezüglich der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweist sie auf die im ersten Antragsverfahren vorgelegte Erklärung und versichert, daß sich die Verhältnisse seither nicht verändert haben. Mit dem Begründungsschreiben vom 5. Oktober 1995 wiederholt sie ihr Antragsvorbringen. Nach ihrer Auffassung nahm das FG zu ihren Ausführungen im einzelnen nicht Stellung.

Mit weiterem Schreiben vom 9. Februar 1996 legte die Klägerin eine Rechnungskopie vor und machte geltend: Nach der Entscheidung des FG im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide sei nicht auszuschließen, "daß diejenigen Rechnungen, die die Unterschrift der Klägerin nicht tragen, ohne ihr Wissen und Wollen im Einflußbereich der angeblichen Rechnungsempfänger erstellt und von diesen in den Verkehr gebracht wurden". Die Rechnung vom ... mit Umsatzsteuerausweis in Höhe von ... DM sei genauso zu behandeln.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das FG hat ohne erkennbaren Rechtsverstoß hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags der Klägerin verneint. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 16. März 1993 XI R 103/90, BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531, m. N.) liegt eine in den Regelungsbereich des § 14 Abs. 3 UStG 1980 fallende Gefährdung z. B. auch dann vor, wenn dem Empfänger ein blanko unterschriebenes Papier ausgehändigt und dieser in die Lage versetzt wird, es für umsatzsteuerliche Zwecke zu verwenden. Von diesem Grundsatz ging das FG aus. Es hat sich im übrigen -- entgegen dem Vortrag der Klägerin -- mit deren Ausführungen im Antragsschreiben vom 1. September 1995 auseinandergesetzt. Bezüglich der mit Schreiben vom 9. Februar 1996 vorgelegten Kopie der Rechnung vom ... trägt die Klägerin nichts dazu vor, daß diese Rechnung nicht bereits in der Einspruchsentscheidung, mit der das FA der -- von der Klägerin angeführten -- Entscheidung des FG im Aussetzungsverfahren entsprochen hat, berücksichtigt wurde. Hinreichende Erfolgsaussicht kann dieser Vortrag der Klägerin nicht bewirken.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421449

BFH/NV 1996, 859

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