Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts

 

Leitsatz (NV)

Der Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO) ist dann gegeben, wenn der Spruchkörper mit den Richtern, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und anschließend das Urteil gefällt haben, nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusammengesetzt war. Bei der Beurteilung der Frage, ob das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ist in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, auf die das Urteil ergangen ist.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 415564

BFH/NV 1990, 104

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