Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Entscheidungen des FG in Streitigkeiten über Kosten
Leitsatz (NV)
Nach Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG ist gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Hat das FG seiner Kostenentscheidung eine unzureichende Rechtsmittelbelehrung beigegeben (ohne Hinweis auf die Beschränkung im Hinblick auf Kostenentscheidungen), wird eine Beschwerde dadurch nicht zulässig. Für das (gleichwohl eingeleitete) Beschwerdeverfahren sind aber Kosten nach § 8 Abs. 1 GKG nicht zu erheben.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; GKG § 8 Abs. 1
Fundstellen
Haufe-Index 417702 |
BFH/NV 1992, 128 |
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