Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Erklärung als Revisionsrücknahme

 

Leitsatz (NV)

Das Revisionsverfahren ist einzustellen, wenn sich eine Erklärung des Revisionsklägers nach Auslegung als Rücknahme der Revision darstellt.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 72, 121

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Kl. hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des FG Revision eingelegt, ohne sich dabei entsprechend Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten zu lassen. Auf entsprechenden Hinweis der Geschäftsstelle des Senats hat er mit Schriftsatz vom 3. Februar 1987 erklärt, mangels eigener Berechtigung zur Einlegung der Revision sei logischerweise auch keine Revision eingelegt worden; er betrachte die Sache daher als erledigt.

 

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist gemäß §§ 121, 72 FGO einzustellen. Der Senat wertet die Erklärung des Klägers als Rücknahme der Revision. Wird ein Rechtsbehelf ohne vorgeschriebene Prozeßvertretung eingelegt, so ist er nicht etwa in dem Sinne unbeachtlich, daß er zu keiner gerichtlichen Amtshandlung Anlaß gäbe; er ist - sofern er nicht zurückgenommen wird - vielmehr mangels Postulationsfähigkeit des Rechtsbehelfsführers als unzulässig zu verwerfen (vgl. dazu auch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1976 IV C 72-74/75, StRK, BFHEntlG R. 9).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423447

BFH/NV 1988, 238

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