Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostentragung bei Revisionseinlegung vor Zulassung

 

Leitsatz (NV)

Erklären die Beteiligten im Revisionsverfahren die Hauptsache für erledigt, so hat der Kläger die Kosten dieses Verfahrens zu tragen, wenn die Revision unzulässig war, weil sie bereits vor ihrer Zulassung eingelegt worden ist.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) unterlegen, in dem der Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Höhe von 8242 DM umstritten gewesen war. Gegen die Entscheidung des FG legten die Kläger Revision ein, noch bevor diese auf ihre Beschwerde hin durch Beschluß des FG zugelassen wurde. Während des Revisionsverfahrens erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) im Hinblick auf die Senatsurteile vom 27. Oktober 1992 IX R 152/89 (BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589), sowie IX R 66/91 (BFHE 170, 214, BStBl II 1993, 591) unter dem 3. Januar 1994 einen Änderungsbescheid, in dem es zusätzliche Aufwendungen nach § 82b EStDV von 4122 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zuließ. Die Kläger und das FA erklärten die Hauptsache für erledigt.

 

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Mai 1992 IX R 109/91, BFH/NV 1992, 834 m.w.N.). Da die Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden.

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Danach werden die Kosten des Revisionsverfahrens den Klägern auferlegt, weil ihre Revision, die sie noch vor der Revisionszulassung durch das FG eingelegt hatten, unzulässig war (vgl. Beschluß des BFH vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638). Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens haben gemäß § 138 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO die Kläger und das FA je zur Hälfte zu tragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423437

BFH/NV 1994, 897

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