Entscheidungsstichwort (Thema)

Längerfristige Unterbringung von Asylanten

 

Leitsatz (NV)

Die Frage der "längerfristigen" Unterbringung von Asylanten (§ 4 Nr. 12 UStG) ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie wurde durch das BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 V R 6/95 (BFH/NV 1996, 583) erneut unter Hinweis auf ständige Rechtsprechung des BFH entschieden.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a; FGO § 115

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) brachte in den Streitjahren 1989 und 1990 Aus- und Übersiedler sowie Asylbewerber in Wohnungen unter. Die Unterbringung erfolgte aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Sozialamt des Magistrats der Stadt X. Von der Stadt erhielt der Kläger bestimmte Tagessätze pro Person. Er vertrat die Auffassung, das mit der Stadt vereinbarte Nutzungsverhältnis über die Wohnungen entspreche einem unbefristeten Mietvertrag, und erklärte insoweit steuerfreie Umsätze i. S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung behandelte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) die Umsätze als steuerpflichtige Beherbergungsumsätze i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht -- FG -- (durch Entscheidung des Einzelrichters gemäß § 79a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Klage statt. Unter Hinweis auf die Parallelsache (Az.: ... ) kam das FG auch im Streitfall nach Einholung schriftlicher Auskünfte des Magistrats und dem Ergebnis der Beweisauf nahme zur Überzeugung, daß von einer einheitlichen Verwaltungspraxis der Stadt auszugehen sei, die in beiden Fällen den Schluß auf die bei den Klägern jeweils bestehende Absicht einer längerfristigen, jedenfalls die Zeitgrenze von sechs Monaten deutlich überschreitenden Vermietung von Räumlichkeiten an den Magistrat der Stadt zulasse. Damit sei die Überlassung der Wohnungen an den Magistrat nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei.

Ergänzend sei festzustellen, daß der Kläger im Hinblick auf das mit dem Magistrat vereinbarte Nutzungsverhältnis erhebliche Investitionen vorgenommen habe, die zusätzlich auf die Absicht einer längerfristigen vertraglichen Bindung hinwiesen.

Das FG ließ die Revision nicht zu; der Rechtsstreit sei in tatsächlicher Hinsicht erschöpfend aufgeklärt und werfe im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine grundsätzliche Fragen auf.

Mit der Beschwerde beantragt das FA die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmangels.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit das FA grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf unterschiedliche Ergebnisse der Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1993 9 K 62/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1994, 769) einerseits und des BFH-Urteils vom 24. Februar 1994 V R 74/92 (BFH/NV 1995, 365) andererseits geltend macht. Der erkennende Senat hat in seinem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 25. Januar 1996 V R 6/95 (BFH/NV 1996, 583) erneut in einem ähnlich gelagerten Fall unter Hinweis auf die dafür geltenden Grundsätze nach ständiger Rechtsprechung des BFH entschieden.

Da das FG in der hier angefochtenen Entscheidung ebenfalls von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ausging, liegt auch keine (nachträgliche) Divergenz von einem (jetzt maßgeblichen) BFH-Urteil vor.

2. Soweit das FA Zulassung wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 365 rügt und voneinander abweichende Rechtssätze darlegt, kommt Zulassung ebenso wenig in Betracht. Wie der Senat in dem bereits angesprochenen Urteil in BFH/NV 1996, 583 ausgeführt hat, beruht die vom FA vorgetragene Aussage des Urteils in BFH/NV 1995, 365 auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren Würdigung des FG, das dabei aber die maßgeblichen Rechtsgrundsätze der Rechtsprechung berücksichtigt hatte.

3. Der schließlich vom FA vorgetragene Verfahrensmangel, daß die tatsächlichen Feststellungen dem klaren Inhalt der Akten widersprächen oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache nicht berücksichtigten, ist nicht ersichtlich. Das FA bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils; im Streitfall sowie in dem angegebenen Pa rallelfall sei von einer einheitlichen Verwaltungspraxis auszugehen, aus der die Absicht einer längerfristigen, sechs Monate übersteigenden Vermietung an den Magistrat folge. Das Gericht übersehe dabei das bereits erwähnte Schreiben des Magistrats (im Parallelverfahren) an die Ehefrau des dortigen Klägers vom ... Juli 1992. Dieses Schreiben weise lediglich in die Zukunft und sage somit über die Vergangenheit nichts aus. Zudem bringe es nur zum Ausdruck, daß weiterhin, über sechs Monate hinaus (auf unbestimmte Zeit), Zuwanderer untergebracht werden müßten. Das Schreiben sei für einen Mietvertrag zu wenig konkret. Ohne Verkehrung des Inhalts eines Schriftwechsels in sein Gegenteil hätte das FG zur Steuerpflicht gelangen müssen, weil die Absicht des Unternehmers zu längerfristiger Vermietung in den Streitjahren eben nicht erkennbar gewesen sei.

Schon im Hinblick darauf, daß das FG eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse nach Maßgabe der schriftlichen Auskünfte, der Zeugenvernehmung und der als Indizien herangezogenen Investitionen des Klägers vornahm, tritt die Möglichkeit zurück, daß die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel -- diesen unterstellt -- beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Überdies ist nicht ersichtlich, daß das Ergebnis der Wür digung durch das FG dem "klaren Inhalt der Akten", nämlich dem vom FA angesprochenen Schreiben vom ... Juli 1992, wider spräche.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421721

BFH/NV 1997, 203

BFH/NV 1997, 204

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