Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulassung der Revision bei bislang ausgebliebener Verwendung des Eingangsumsatzes (erfolgloser Unternehmer)

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob ein Unternehmer, der ein Grundstück kauft, um es -- bebaut oder unbebaut -- weiterzuverkaufen, beim Weiterverkauf auf die Steuerfreiheit (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG) verzichten wird und ob die Voraussetzungen für einen derartigen Verzicht vorliegen werden oder nicht, ist im wesentlichen eine Tatfrage und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3; UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. a, §§ 9, 15

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kaufte im Dezember 1992 von der gesellschafteridentischen X-KG ein unbebautes Grundstück. Das Grundstück liegt in einem Gewerbegebiet. Der Kaufpreis ist im Kaufvertrag nicht beziffert, statt dessen war die Übernahme zahlreicher Schulden vereinbart. Mit Rechnung vom 2. Januar 1993 wies die X-KG einen Kaufpreis von ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer aus und bat um Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Die Klägerin begehrt den Abzug dieser Umsatzsteuer als Vorsteuer.

Wie dem Urteil des Finanzgerichts (FG) zu entnehmen ist, waren der Klägerin im Zusammenhang mit dem Grundstück noch weitere Aufwendungen erwachsen, für die sie im Jahre 1994 den Vorsteuerabzug geltend macht.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) lehnte den Abzug der Vorsteuerbeträge ab. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1993 und 1994 hatte keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des FG war das Grundstück von der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung (4. Juli 1996) noch nicht zur Ausführung von Umsätzen verwandt worden. Das FG hielt es aufgrund des Vortrags der Klägerin für wahrscheinlich, daß diese es weiter veräußern werde, vermißte aber einen Nachweis anhand objektiver Belege, daß eine steuerpflichtige Weiterveräußerung beabsichtigt sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die sie auf alle drei Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO).

2. Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Betracht, die im Revisionsverfahren geklärt werden kann. An einer revisiblen Rechtsfrage fehlt es, wenn die Entscheidung des Streitfalls nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt (BFH- Beschuß vom 2. März 1982 VII B 148/81, BFHE 135, 169, BStBl II 1982, 327).

Die Frage, ob ein Unternehmer, der ein Grundstück kauft, um es -- bebaut oder unbebaut -- weiterzuverkaufen, beim Weiterverkauf auf die Steuerfreiheit (§ 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes) verzichten wird und ob die Voraussetzungen für einen derartigen Verzicht vorliegen werden oder nicht, ist im wesentlichen eine Tatfrage. Daß die Klägerin diese Frage für streitanfällig hält und ihr deshalb allge meine Beweisregeln wünschenswert erscheinen, genügt für die Darlegung einer revisiblen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Beschwerdeschrift erfüllt insoweit die Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.

3. Eine Abweichung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur dann vor, wenn das FG in einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH und das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Bei den abweichenden Rechtsauffassungen muß es sich um tragende Gründe der Entscheidungen handeln.

Die Vorentscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 26. Februar 1987 V R 1/79 (BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521); jedenfalls weicht es von diesem Urteil nicht ab. Eine Abweichung kommt bereits deshalb nicht in Frage, weil im Fall des genannten BFH-Urteils die vorsteuerabzugsschädliche Verwendung feststand, während im Streitfall die für den Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung des Grundstücks noch aussteht. Die im Streitfall entscheidende Prognose der künftigen Verwendung spielte für das Urteil in BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521 keine Rolle.

4. Die Rügen unzureichender Sachverhaltsermittlung gehen bereits deshalb fehlt, weil sie nicht erkennen lassen, welche entscheidungserhebliche Feststellungen das FG noch hätte treffen sollen. Das FG hat die von der Klägerin bestrittenen Sachverhaltsalternativen nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt, daß sie -- lägen sie vor -- auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für den begehrten Vorsteuerabzug erfüllen würden.

5. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422173

BFH/NV 1997, 813

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