Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenbeschluß nach Hauptsacheerledigung

 

Leitsatz (NV)

Haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entspricht es billigem Ermessen, dem einvernehmlichen Antrag der Beteiligten zur Kostenverteilung zu folgen (vgl. BFH-Beschluß vom 24. September 1998 XI B 76/92, BFH/NV 1999, 340).

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1

 

Gründe

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist die Vorentscheidung gegenstandslos und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).

Die Verteilung der Kosten erfolgt nach dem einvernehmlichen Antrag der Beteiligten. Es entspricht billigem Ermessen, einer vom Sach- und Streitstand ausgehenden Einigung der Beteiligten über eine gesetzlich zulässige Verteiligung der Kosten des Verfahrens zu folgen (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. September 1998 XI B 76/92, BFH/NV 1999, 340, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 55310

BFH/NV 2000, 77

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