Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenpflicht bei Rücknahme von Revision und Anschlussrevision

 

Leitsatz (NV)

Nimmt der Revisionsbeklagte seine eigene Anschlussrevision zurück, bevor der Revisionskläger seine Revision zurücknimmt, schafft er selbst die Voraussetzungen dafür, dass über die Anschlussrevision nicht mehr zu entscheiden war. Ihn trifft daher die entsprechende Kostenpflicht.

 

Normenkette

FGO § 136 Abs. 2

 

Gründe

Das Verfahren war einzustellen, nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) seine Revision, mit der er sich gegen den Abzug der Kosten für die Kapitalerhöhung in Höhe von 2 505 DM als Betriebsausgaben wandte, zurückgenommen hat (§ 121 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen vollen Umfanges der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) zur Last. Sie hatte unselbständige Anschlussrevision eingelegt und sich mit dieser dagegen gewandt, dass auch die Umwandlungskosten in Höhe von 65 009 DM als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt worden sind. Zwar hat der Rechtsmittelführer im Allgemeinen auch die Kosten für das Anschlussrechtsmittel zu tragen, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt (§ 136 Abs. 2 FGO, vgl. z.B. Bundesfinanzhof ―BFH―, Urteil vom 13. März 1981 III R 83/80, BFHE 132, 515, BStBl II 1981, 441; Beschluss vom 25. Juli 1973 II B 36/72, BFHE 109, 505, BStBl II 1973, 761). Diese Kostenpflicht auch hinsichtlich des Anschlussrechtsmittels tritt jedoch dann nicht ein, wenn sich die Erfolglosigkeit des Anschlussrechtsmittels unabhängig von der Rücknahme des Hauptrechtsmittels aus dem eigenen Verhalten des Anschlussrechtsmittelführers ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 1986 IX R 202/84, BFH/NV 1986, 693; Brand in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 136 FGO Rz. 88 ff., m.w.N.). So verhält es sich hier: Die Klägerin hat ihre ―verspätet begründete― Anschlussrevision bereits vor Rücknahme der Revision durch das FA zurückgenommen und insofern selbst die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass über diese nicht mehr zu entscheiden war. Da ihr Begehren dasjenige des FA bei weitem überstieg, waren ihr die Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ganz aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1967 I R 183/66, BFHE 90, 272, BStBl III 1968, 60; Brandt in Beermann, a.a.O., § 136 FGO Rz. 45).

 

Fundstellen

Haufe-Index 447415

BFH/NV 2001, 331

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