Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Verlust des Ablehnungsrechts

 

Leitsatz (NV)

Der Rechtsuchende kann sein Ablehnungsrecht auch dadurch verlieren, daß er dem später abgelehnten Richter gegenüber einen Fristverlängerungsantrag stellt.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2, § 43

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

In einem seit März 1993 vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren streiten die Beteiligten um die zutreffende Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1989.

Mit Verfügung vom 7. April 1993 hatte der Berichterstatter in dieser Sache, der Richter am Finanzgericht X, auf das Fehlen einer Prozeßvollmacht hingewiesen und unter Berufung auf § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu deren Nachreichung aufgefordert. Dieser Aufforderung waren die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Schreiben des Prozeßbevollmächtigten (P) vom 5. April 1993 (fristgemäß) nachgekommen.

Die weitere Aufforderung des Berichterstatters, die Klage zu begründen bzw. zur Klageerwiderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) Stellung zu nehmen, beantwortete P zunächst mit einem Fristverlängerungsantrag. Dem entsprach der Berichterstatter.

Mit Schriftsatz vom 10. September 1993 schließlich reichte P beim FG ein gegen X gerichtetes Befangenheitsgesuch ein, das er damit begründete, X versuche seit dem Frühjahr 1988 -- in anderen Sachen -- ständig, ihn als Bevollmächtigten aus den Verfahren auszuschließen.

Dieses Gesuch wies das FG (ohne X) mit Beschluß vom 26. Januar 1995 mangels konkreten Vorbringens zurück.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist trotz entsprechender Ankündigung bis heute nicht begründet worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Kläger können mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Ein Befangenheitsgrund i. S. des § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Den Ausführungen im angefochtenen Beschluß ist nur noch hinzuzufügen, daß die Kläger jegliches Ablehnungsrecht gegenüber X durch rügelose Einlassung im Klageverfahren verloren haben (§ 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 43 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423497

BFH/NV 1996, 232

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