Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabe und Verwaltungspauschale

 

Leitsatz (NV)

Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen, die betriebliche Veranlassung eines Aufwands nachzuweisen. Durch Verwaltungsvorschriften geschaffene Aufwandspauschalen schätzen den Aufwand nur der Höhe nach.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Abzug von Kontokorrentzinsen nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit vom Entstehungsgrund der Verbindlichkeit oder vom laufenden Aufwand während des Bestehens der Schuld abhängig sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie bedarf angesichts der Entscheidung des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2- 3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) keiner Klärung mehr. Danach können Schuldzinsen nur dann als Betriebsaus gaben abgezogen werden, wenn mit den Darlehensmitteln betrieblich veranlaßte Aufwendungen getätigt wurden. Für die Geltendmachung nachträglicher Betriebsausgaben gilt nichts anderes. Auf den Streitfall bezogen können daher die (nachträglichen) Schuldzinsen nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn und soweit die streitigen Kontokorrentschulden nicht durch die Privatsphäre der Kläger (insbesondere Kosten der Lebensführung; An schaffung privat genutzter Gegenstände), sondern durch den früheren Betrieb der ... praxis (laufender betrieblicher Aufwand; Anschaffung von Betriebsvermögen) veranlaßt waren. Es ist Aufgabe der Kläger, den betrieblichen Anlaß der Schuldaufnahme nachzuweisen. Sie können sich nicht auf die Schätzungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) für Vorjahre berufen, die mangels Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch die Kläger geboten waren (§ 162 der Abgabenordnung -- AO 1977 --). Soweit die Kläger vortragen, sie hätten den Nachweis über die betriebliche Veranlassung geführt, machen sie die Unrichtigkeit der Vorentscheidung geltend, die als solche nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl. Katalog des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die weitere von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob Betriebsausgaben anläßlich einer einmaligen nebenberuflichen Tä tigkeit nachgewiesen oder geschätzt werden müssen, ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Steuermindernde Tatsachen (hier: Betriebsausgaben) sind vom Steuerpflichtigen grundsätzlich dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Hinweise bei Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 96 Rdnr. 23 m. w. N.). Die Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) macht hiervon allerdings eine Ausnahme, als sie den Finanzgerichten grundsätzlich die Pflicht auferlegt, durch Verwaltungsvorschriften geschaffene Werbungskostenpauschalen zu beachten (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200 m. w. N.; vom 6. November 1986 VI R 135/85, BFHE 148, 283, BStBl II 1987, 188). Damit ist die Rechtslage geklärt: Die Tatsache, daß aus betrieblichem Anlaß Aufwand angefallen ist, hat nach wie vor der Steuerpflichtige nachzuweisen. Nur bezüglich der Höhe des Aufwandes können Pauschalierungen der Verwaltung relevant werden. Wenn das Finanzgericht der Behauptung der Kläger, es seien anläßlich der Vermittlung der Kapitalanlage Fahrtkosen, Telefonkosten und Verpflegungsmehraufwand angefallen, bereits dem Grunde nach keinen Glauben zu schenken vermochte, so ist dies eine grundsätzlich auch in einem Revisionsverfahren nicht nachprüfbare Tatsachenwürdigung (§ 118 Abs. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420298

BFH/NV 1995, 586

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