Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (NV)

Ist der Rechtsmittelführer durch eine nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG postulationsfähige Person vertreten, so ist es der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht hinderlich, daß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (Anschluß an den BFH-Beschluß vom 27. Juni 1983 II S 2/83, BFHE 138, 526, BStBl II 1983, 644).

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 117; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Gegen den Prozeßkostenhilfe (PKH) versagenden Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 11. Februar 1986, der dem Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) mit einfachem Brief am 19. Februar 1986 bekanntgegeben wurde, hat sein früherer Prozeßbevollmächtigter am 3. März 1986 Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 5. April 1986 beantragte der Kläger persönlich, ihm für das Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen. Er erklärte, nach wie vor ohne Einkommen zu sein und über kein Vermögen zu verfügen.

Dem Schreiben war die nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §§ 114, 117 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt.

Die Geschäftsstelle des Senats hat den Kläger mit Schreiben vom 15. September 1986 auf diesen Umstand hingewiesen. Der vorgeschriebene Vordruck wurde erst als Anlage zum Schriftsatz des nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten vom 14. Oktober 1986 eingereicht, der am 15. Oktober 1986 beim Bundesfinanzhof (BFH) einging.

 

Entscheidungsgründe

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH wird teilweise stattgegeben.

Die vom früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingelegte Beschwerde war form- und fristgerecht (Ablauf der Beschwerdefrist am 5. März 1986). Ist der Rechtsmittelführer durch eine nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) postulationsfähige Person (wie hier der Fall) vertreten, so ist der Bewilligung der PKH nicht hinderlich, daß die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1983 II S 2/83, BFHE 138, 526, BStBl II 1983, 644, für den Fall des Ablaufs der Revisionsfrist).

Es ist daher unschädlich, daß der Kläger persönlich den Antrag auf Bewilligung von PKH erst nach Ablauf der Beschwerdefrist im Schreiben vom 5. April 1986 gestellt und sein nunmehriger Prozeßbevollmächtigter sich diesen Antrag im Schriftsatz vom 14. Oktober 1986 zu eigen gemacht hat. Denn nach der gesetzlichen Regelung in §§ 114 ff. ZPO ist es nicht erforderlich, daß auch der Antrag noch innerhalb der Beschwerdefrist gestellt werden muß. Er kann, wie die Vorlegung des Vordrucks, auch erst nach Ablauf der Revisions- oder Beschwerdefrist erfolgen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision bzw. Beschwerde gegeben sind.

Der Antrag hat jedoch nur hinsichtlich des Erlasses von Einkommensteuer 1981 Erfolgsaussicht. Auf den Beschluß des Senats vom heutigen Tag IV B 53/86 wird verwiesen.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen; Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423442

BFH/NV 1987, 463

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